10 Sep
2014

Arbeitgeber muss Urlaub von sich aus gewähren

Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich mal wieder der ständigen Rechtsprechung des BAG entgegen gestellt und sorgt damit für Bewegung. Derzeit beim BAG anhängig ist beispielweise noch das Zeugnis-Urteil (durchschnittlich ist „gut“ und nicht „vollberfriedigend“) des LAG BB. Am 12.6.2014 (21 Sa 221/14) hat es ein Urteil zur Frage nach dem Schadensersatzanspruch wegen fehlender Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber gefällt. Die Revision ist zugelassen.

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer war beendet. Der Arbeitnehmer hatte im Jahr 2012 keinen Urlaub geltend gemacht oder zumindest nicht den gesamten Urlaub. Er wollte nun von seinem Arbeitgeber die Abgeltung dieses Urlaubs aus dem Jahre 2012 gerichtlich durchsetzen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Klage statt gegeben. Der Arbeitgeber habe seine Pflicht, dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren, schuldhaft verletzt.

Der Urlaub aus dem Jahr 2012 war nach Ende des Übertragungszeitraums – also nach dem 31.3.2013 – verfallen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG wäre dieser Urlaub dann nicht mehr abzugelten, es sei denn, der Arbeitnehmer hätte den Urlaub vor dem Verfall erfolglos beim Arbeitgeber geltend gemacht, denn nach der erfolglosen Geltendmachung des Arbeitnehmers wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um. So hat es das BAG zuletzt durch Urteil vom 15.09.20118 AZR 846/09 entschieden.

Das LAG Berlin-Brandenburg sieht aber den Arbeitgeber in der Pflicht. Er muss Urlaub gewähren. Wenn er das nicht macht und ihm ist eine Verschulden nachweisbar, dann wandelt sich der Urlaubsanspruch automatisch in einen Ersatzanspruch um. Dieser würde dann im laufenden Arbeitsverhältnis als bezahlte Freistellung gewährt werden müssen (also Urlaub) und im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung – also Auszahlung.

Es bleibt abzuwarten, wie das BAG in diesem Fall entscheidet. Wenn sich die Rechtsprechung des LAG Berlin-Brandenburg durchsetzt bedeutet das für Arbeitgeber, genau aufzupassen, dass ihren Arbeitnehmern auch wirklich Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt wurde. Es wäre dann auch die Frage zu klären, welche Bedeutung die Regelung des Verfalls von Urlaubsansprüchen noch hätte. Von dem Urteil des LAG liegt bisher nur die Pressemitteilung vor. Es ist daher noch nicht viel zu lesen über die Begründung dieser Entscheidung.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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