28 Okt
2013

Arbeitgeber macht Fotos von krank geschriebenem Arbeitnehmer – Darf er das?

Ob der Arbeitnehmer in dem Fall, den das LAG Rheinland-Pfalz am 11.7.2013 (Az.: 10 SaGa 3/13) zu entscheiden hatte, wirklich „blau machte“, wie es teilweise zu lesen ist, sei dahin gestellt. Fakt ist, der Fall ist praktisch relevant. Er ist emotionsgeladen, weil es nicht nur um Geld geht. Es geht vor allem um Vertrauensbruch, der in der Luft hängt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Ein Arbeitnehmer war krank geschrieben. Erst von seinem Hausarzt und dann von einem Neurologen. An einem Samstag während der Krankschreibung durch den Neurologen ging der Arbeitnehmer mit seinem Vater in die Autowaschanlage und reinigte (offensichtlich per Hand) einen PKW. Er wurde dort von seinem Vorgesetzten angetroffen.

Dieser war, wie es wunderschön „gewaltfrei kommuniziert“ in dem Beschluss des LAG heißt, „erstaunt“ über die körperliche Verfassung seines Mitarbeiters.

Klartext: Er hat geschäumt, roch Betrug und zückte sein Handy, um den Vorgang zu fotografieren. Das ist absolut verständlich und nachvollziehbar. Der Vorgesetzte hat geistesgegenwärtig gehandelt. Ob man seitens des Arbeitgebers dann die richtigen Schlüsse gezogen hat, steht auf einem anderen Blatt.

Es kam zu einem Handgemenge der 3 Herren. Im Anschluss wurde dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Warum, wird nicht gesagt. Ich nehme jedoch an, wegen Entgeltfortzahlungsbetrug. Der Arbeitgeber ging vermutlich davon aus, dass der Arbeitnehmer gar nicht wirklich krank war und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) demzufolge nicht der Wahrheit entsprach. Er will das wahrscheinlich mit den Fotos beweisen, die der Vorgesetzte geschossen hat.

Das LAG Rheinland Pfalz hatte sich aber nicht mit der Kündigungsschutzklage zu befassen. Dieses Verfahren läuft noch. Es beschäftigte sich mit einer einstweiligen Verfügung des Arbeitnehmers. Dieser beantragte, dem Arbeitgeber zu untersagen, ihn durch Dritte zu filmen, fotografieren, heimlich nachzustellen oder heimlich zu kontrollieren. Er machte geltend, dass er sich in der Waschanlage aufhalten durfte. Er sei krank gewesen und habe sich auch nicht genesungswidrig verhalten. Seine AUB sei von einem Neurologen ausgestellt gewesen. Seine Krankheit beinhalte kein Verbot körperlicher Betätigung.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG haben den Antrag des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Zwar sei das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Dies sei jedoch nicht schwerwiegend gewesen. Der Arbeitnehmer habe sich an einem öffentlich zugänglichen Platz aufgehalten. Sein Vorgesetzter sei Augenzeuge. Von heimlicher Überwachung kann also nicht die Rede sein. Die Speicherung der Fotos sei zumindest nicht schwerwiegend. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitgeber die Fotos Dritten zur Verfügung stellt oder im Internet veröffentlicht. Die Einführung der Fotos in den Kündigungsschutzprozess sei per se in Ordnung und verstoße nicht gegen die Rechte des Klägers. Im Übrigen sei es Sache des Gerichts, das über die Kündigung zu entscheiden hat, ob und wenn ja wie es die Fotos als Beweismittel zulässt und bewertet.

Was bringt diese Entscheidung? Erst einmal ist damit klar, dass in einem solchen Fall das Anfertigen von Fotos rechtmäßig ist. Es bringt uns weiter zu der Frage, was ein Arbeitnehmer darf, der krank geschrieben ist. Es ist ein weit verbreitetes Vorurteil von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, dass man sich bei Krankheit nur zu Hause aufhalten darf. Diese Auffassung ist falsch. Wenn man krank ist, darf man alles tun, was der Genesung zuträglich ist. Körperliche Betätigung kann beispielsweise bei psychischen Erkrankungen genesungsfördernd sein. Ein medizinischer Laie vermag nicht einzuschätzen, ob ein Mensch, der „gesund aussieht“ aus ärztlicher Sicht auch gesund und und vor allem arbeitsfähig ist.

Wenn ein Arbeitgeber jedoch Zweifel an der Richtigkeit einer AUB und somit einen konkreten Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer hat, muss er das überprüfen lassen dürfen. Dies kann durch die Einschaltung des MDK sein, die in der Praxis leider immer zu langsam und daher keine wirkliche Option ist. Es kann auch ein Detektiv beauftragt werden.

Aus Sicht des Arbeitgebers werden die Fotos im vorliegenden Fall wahrscheinlich gar nichts beweisen können. Sie zeigen einen Arbeitnehmer beim Autowaschen. Sie zeigen nicht, ob der Mann im medizinischen Sinne gesund war. Sie zeigen auch nicht, ob sich der Mann genesungswidrig verhalten hat. Es wäre also besser gewesen, den Arbeitnehmer aufgrund des Verdachts weiter zu beobachten.

Die sofortige Kündigung war ein „Schuss ins Blaue“, der vielleicht durchaus kalkuliert und gewollt war. Denn wenn  man den Fall zwischen den Zeilen anschaut, kommt man zu dem Ergebnis, dass schon einiges im Argen lag: Der Arbeitnehmer war bei einem Neurologen. Das Foto des Vorgesetzten führte sofort zu einem Handgemenge. Auf das Foto folgte sofort die Kündigung. Noch während des Kündigungsschutzprozesses wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt, das im Hinblick auf den Kündigungssrechtsstreit keine Punkte bringt, sondern nur Öl ins Feuer gießt. Da können zwei nicht mehr miteinander und ein Kündigungsschutzprozess ist eine gute Möglichkeit, sich zu trennen. Manchmal werden daher auch wackelige Kündigungsgründe für eine Kündigung herangezogen…

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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