9 Dez
2013

Arbeiten immer und überall – Emails und Handy im Urlaub und nach der Arbeit

Die Arbeitswelt wird immer flexibler. Die meisten Arbeitnehmer haben ein smartphone und einen Laptop oder Tablet-PC. Gearbeitet wird immer und überall. Für viele Arbeitnehmer ist das der Inbegriff von Freiheit. Sie können im Café, abends auf der Couch, im Auto und sonstwo arbeiten.

Arbeitsrechtlich stellen sich dabei aber auch einige Fragen. Insbesondere dann, wenn es für den Mitarbeiter nicht mehr ganz so freiwillig geschieht; wenn eine Art subtiler Druck aufgebaut wird; wenn Erwartungshaltungen vorhanden sind etc. Nachstehend gehe ich einigen dieser Fragen auf den Grund:

1. Bearbeiten von Emails nach Feierabend und die Erreichbarkeit per Handy

Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber es erwarten oder verlangen kann, dass Mitarbeiter noch nach Feierabend erreichbar sind. Hier ist der erste Schritt der Blick in den Arbeitsvertrag oder auch Tarifvertrag, wenn einer gilt. Jedenfalls muss man sich die für das Arbeitsverhältnis geltende Arbeitszeit anschauen. Wenn die festgelegt ist und der Mitarbeiter an dem fraglichen Arbeitstag seine Stunden schon abgeleistet hat, stellt sich die nächste Frage: Verlangt der Arbeitgeber ausdrücklich, dass Emails nach Feierabend bearbeitet werden und dass der Arbeitnehmer auch per Diensthandy erreichbar ist? Wenn ja, muss man wieder in den Arbeitsvertrag schauen. Ist die Anordnung von Überstunden erlaubt. In der Regel ist das der Fall. Die Anordnung solcher Überstunden ist dann davon abhängig, ob es im Rahmen eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers zumutbar ist. Wenn man das bejahen kann, dann steht der Bearbeitung nichts im Wege. Die Überstunden müssen vergütet oder in Freizeit abgegolten werden. Ist nichts zur Vergütung der Überstunden geregelt, dann muss man das Gesetz zu Rate ziehen. In § 612 BGB  ist geregelt, dass eine Vergütung dann zu zahlen ist, wenn die Tätigkeit nur nach Vergütung zu erwarten ist. Das Bundesarbeitsgericht hat 2011 entschieden, dass beispielsweise bei „Diensten höherer Art“ , also bei Angestellten, die sehr viel verdienen und anspruchsvolle, verantwortungsvolle Tätigkeiten ausüben, eine Überstundenvergütung unter Umständen nicht zu erwarten ist. (NB: Es ist immer der jeweilige Einzelfall zu prüfen.)

Eine Weitere Grenze bildet jedoch auch das Arbeitszeitgesetz. Danach sind bestimmte Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten einzuhalten. Regel: nicht mehr als 8 Stunden bis zu max. 10 Stunden am Tag. Wenn mehr als 8 und bis zu 10 Stunden am Tag gearbeitet wird, muss das innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Kalenderwochen wieder ausgeglichen werden, so dass im Schnitt nicht mehr als 8 Stunden täglich gearbeitet wird. Zwischen dem Ende einer Arbeitseinheit und dem Beginn einer neuen müssen 11 Stunden Ruhezeit liegen.

Nun ist es leider oft nicht so klar, wie hier beschrieben. Oft ist es so, dass die Bearbeitung von Emails und die Erreichbarkeit per Handy stillschweigend erwartet wird oder, noch verzwickter, der Arbeitnehmer annimmt, dass es von ihm erwartet wird.

Hier hilft nur Klarheit: Wenn der Arbeitgeber sich nicht klar ausdrückt, also nicht sagt „Meier, bitte bearbeiten Sie die Präsentation für das morgige Meeting und schicken Sie es noch heute Abend an alle Teilnehmer.“, dann muss Meier nichts tun. Ist der Chef am nächsten Tag sauer oder wird Meier „in den Senkel gestellt“, weil die Präsentation nicht fertig ist, kann er den Chef auffordern, sich klar zu äußern. Das ist natürlich auch nicht immer einfach, wie ich weiß aber Klarheit, Klarheit, Klarheit ist das A und O! Wer seine Wünsche nicht klar und verständlich äußert, hat keine Chance, sie erfüllt zu bekommen. Ohne Klarheit entsteht ein Kopfkino-Wirrwar, der allen nur die Zeit raubt. Also: Hören Sie auf damit.

Vielleicht ist der Chef aber auch sauer, weil Meier schon wieder abends gearbeitet hat und es doch eigentlich nicht sollte. Auch hier hilft nur Klarheit. Sagen Sie als Vorgesetzter, was sie von Ihrem Mitarbeiter erwarten. Prüfen Sie vorher, ob dies im arbeitsrechtlichen Rahmen ist. Wenn ja, muss Meier es tun, wenn nein, muss es nicht. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie einen Anwalt oder die Rechtsabteilung Ihres Unternehmens.

  • Wenn nach einer klaren Ansage, (arbeitsrechtlich erlaubte) Überstunden zu machen (Emails nach Feierabend zu bearbeiten), eine Weigerung kommt: Abmahnung möglich.
  • Wenn nach einer klaren Ansage keine Überstunden nach Feierabend zu machen, Überstunden gemachte werden: Abmahnung möglich.

Arbeitgebern ist also unbedingt zu raten, sich klar auszudrücken. Es spricht nichts dagegen, den Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, auch nach Feierabend noch Emails zu bearbeiten. Man muss sich einfach mal zusammensetzen und überlegen, was jeder wirklich will und wie man das arbeitsrechtlich korrekt lösen kann. Wenn es keine Lösung gibt, weil nicht genug Disziplin im Umgang mit flexiblen Regelungen herrscht, muss man es strikt verbieten. Dann bleiben die Laptops im Betrieb und die Diensthandys auch.

2. Bearbeiten von Emails und die Erreichbarkeit per Handy im Urlaub

Auch das ist sehr beliebt. Aber: Im Urlaub ist Urlaub und der zeichnet sich durch die Abwesenheit von Arbeit aus (Gartenarbeit meine ich natürlich nicht).

In § 8 BUrlG heißt es:

„Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“

Urlaubszweck ist die Regeneration. Abschalten. Auftanken. Das alles heißt: Handy und Laptop bleiben daheim. Wenn der Arbeitgeber einmal Urlaub gewährt hat, kann er den Arbeitnehmer in der Regel nicht wieder zurückrufen. Es gibt ganz seltene Ausnahmen aber die sollen hier nicht interessieren. Fakt ist: Eine Erreichbarkeit während des Urlaubs kann nicht verlangt werden.

 

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Arbeitswelt heute Blog

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