12 Jun
2015

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei falschen Rat von dritter Seite

Immer wieder kommt es vor, dass es einen Arbeitnehmer reut, einen Aufhebungsvertrag geschlossen zu haben. Selbstverantwortliches Handeln bei der Beschaffung der Informationen hinsichtlich des Abschlusses eines solchen Vertrages ist hier gefragt und das will nicht jeder Arbeitnehmer gerne hören. In dem Fall, den das LAG Rheinland-Pfalz am 23.2.2015 (2 Sa 513/14) entschieden hat, hatte eine Arbeitnehmerin auf die Aussage eines Mitgliedes der Mitarbeitervertretung, sie werde keine Sperrzeit bekommen, einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Das Mitglied der Mitarbeitervertretung hatte ihr zu dem Aufhebungsvertrag geraten.

Am 10.4.2014 hatte die Arbeitnehmerin, die schon seit 6 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, den Aufhebungsvertrag zum 15.4.2014 unterschrieben. Eine Abfindung bekam sie nicht. Alle gegenseitigen Ansprüche waren durch den Aufhebungsvertrag erledigt. Es gab einen Hinweis darauf, dass sie sich zur Vermeidung von Sperrzeiten sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden muss. Der Sachverhalt, der zu dem Aufhebungsvertrag geführt hatte lag so: Der Arbeitgeber, vertreten durch eine Frau I wandte sich an die Mitarbeitervertretung. Er wollte eine Kündigung aussprechen und da die MAv dazu hätte gehört werden müssen, wollte der Arbeitgeber, bzw. Frau I, die Meinung der MAV wissen. Sie sagte dem MAV-Mitglied Herrn O, dass die Arbeitnehmerin sich Personalgesprächen bisher entziehe. Daraufhin sagte Herr O, dass er mit der Frau reden wolle. Er war also nicht als Vertreter des Arbeitgebers aufgetreten sondern ans MAV-Mitglied. Er stand somit eher im Lager der Arbeitnehmerin. Herr O hatte die Frau auch nicht getäuscht, denn er hat hinsichtlich der Verhängung einer Sperrzeit nur “seine persönliche Ansicht” und keine verbindliche oder auch nur vermeintlich verbindliche Rechtsauffassung geäußert. Das hatte im Laufe des Prozesses auch die Klägerin eingeräumt. Am 24.4.2014 hatte die Arbeitnehmerin den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten lassen. Sie klagte auf Feststellung, dass der Aufhebungsvertrag unwirksam sei und auf Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Arbeitnehmerin legte Berufung ei und unterlag. Herr O hatte nicht mit dem Wissen des Arbeitgebers gehandelt. Es gab nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitgeber wusste, was Herr O der Mitarbeiterin gesagt hatte. Die entsprechende Vorschrift ist § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB:

“Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste.”

Wenn er nicht “Dritter” im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB war, hätte er Verhandlungsführer, -gehilfe oder Hilsfperson des Arbeitgebers in Bezug auf den Abschluss des Aufhebungsvertrages sein müssen. Doch auch dafür fehlte jeder Anhaltspunkt. Der Arbeitgeber wollte sich nicht des Herrn O als Verhandlungsführer bedienen. Herr O hat in seiner Eigenschaft als Vertreter der Mitarbeitervertretung mit der Klägerin gesprochen.

Überdies würde die Anfechtung auch an der Täuschung scheitern. Herr O hatte unstreitig nur seine persönliche Meinung hinsichtlich der Sperrzeit gesagt. Wenn sich die Arbeitnehmerin darauf eher verlässt als auf den Rat eines Anwalts oder der Agentur für Arbeit, dann ist das ihr Risiko.

FAZIT: Aufhebungsverträge sind nur schwer anfechtbar. Man sollte sich besser vorher richtig beraten lassen.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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