22 Mai
2014

Altersdiskriminierung und fingierte Testbewerbungen

Diskriminierung ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. In dem Fall, den das LAG Schleswig-Holstein hat am 9.4.2014 (3 Sa 401/13) ging es um einen eigentlich 50 Jahre alten Bewerber, den neben seiner eigentlichen Bewerbung auch noch eine fingierte Testbewerbung von einem 18 Jahre jüngeren Bewerber abschickte.

Der Arbeitgeber suchte Servicetechniker und Serviceingenieure im Innendienst. Der zukünftige Kläger bewarb sich. Über die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Arbeitgeber in seiner Stellenausschreibung gefordert hatte, verfügte der 50-jährige Mann. Allerdings lag seine Praxiserfahrung schon ein paar Jahre zurück. Er stellte dann noch eine zweite Bewerbung eines Anfang 30-jährigen her. Schulzeugnisse, Briefbögen von existierenden und nicht existierenden Firmen kreierte er. Die fiktive Person hatte aktuellere und speziellere Praxiserfahrungen und wurde prompt vom Arbeitgeber eingeladen. Er sagte natürlich ab. Der wahre Bewerber bekam vom Arbeitgeber eine Absage. Daraufhin klagte er und forderte mehr als 10.000 Euro Schmerzensgeld wegen Altersdiskriminierung. Das Arbeitsgericht hatte ihm 2000 Euro zugesprochen. Es sah in der Bevorzugung des jüngeren Bewerbers eine Altersdiskriminierung. Beide Seiten gingen in Berufung. Das LAG hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf. Es sah keine Altersdiskriminierung gegeben. Allein die Einladung eines jüngeren Bewerbers ist noch kein Indiz für eine Diskriminierung. Der jüngere Bewerber hatte einfach die speziellere und aktuellere Praxiserfahrung und das war für den Arbeitgeber ausschlaggebend. Der Arbeitgeber darf durchaus den Bewerber bevorzugen, der die besseren Erfahrungen hat. Der echte Bewerber hatte auch außer dem Altersunterschied keine weiteren Indizien genannt, die für eine Diskriminierung gesprochen haben. Schlussendlich hatte der Arbeitgeber alles richtig gemacht.

Es ist im Übrigen erlaubt, Testbewerbungen zu erstellen, um den Arbeitgeber aufs Glatteis zu führen. Dabei sind jedoch die strafrechtlichen Grenzen einzuhalten. Ob die im vorliegenden Fall eingehalten wurden, hatte das LAG nicht abschließend geprüft, weil es das nicht mehr musste. Dennoch hat es nebenbei bemerkt, dass es große Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Strafgesetze. Immerhin steht hier zumindest Urkundenfälschung im Raum.

FAZIT: Für Arbeitgeber gilt weiterhin in Sachen Diskriminierung aufmerksam und besonders sensibel zu sein.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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