Nicht jede ggf. verdächtig anmutende Formulierung in einer Stellenanzeige ist eine Altersdiskriminierung.
Das Arbeitsgericht Köln hat am 23.1.2013 (Az.: 23 Ca 3734/12, www.arbeitsrecht.de) folgenden einfachen Sachverhalt entschieden:
Ein Arbeitgeber hatte eine Stelle ausgeschrieben und Bewerber mut 0-2 Jahren Berufserfahrung gesucht. Ein Mann mit 9 Jahren Berufserfahrung bewarb sich und bekam eine Ablehnung, der eine Klage des Mannes auf Schadensersatz wegen angeblicher Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz folgte. Er vertrat die Ansicht, dass in der Ausschreibung „Bewerber mit 0-2 Jahren Berufserfahrung gesucht“ eine unzulässige Altersdiskriminierung liege. Die Diskriminierung sei unmittelbar erfolgt, denn wenn ein Arbeitgeber Menschen mit wenig Berufserfahrung suche, dann meine er automatisch junge Menschen und diskriminiere damit ältere Menschen. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass es in seinem Unternehmen ein Vergütungssystem gebe, das sich nach der Berufserfahrung richte. Sprich: wenig Erfahrung weniger Geld, viel Erfahrung, viel Geld. Der Arbeitgeber trug weiter vor, dass er zur Einstellung von neuen Mitarbeitern ein Budget zur Verfügung habe und in dieses Budget eben nur Menschen mit wenig Berufserfahrung passen würde. Der Arbeitgeber hatte auch noch angeführt, dass es tatsächlich vorkomme, dass Menschen nach Elternzeit oder anderweitigen Unterbrechungen des Arbeitslebens noch einmal neu anfangen. Sie machen eine Umschulung oder studieren noch einmal. Dann steigen sie mit keiner oder wenig Berufserfahrung ein und sind dennoch bereits in einem fortgeschrittenen Lebensalter. Die Berufserfahrung knüpft nicht zwangsläufig an das Lebensalter an.
So sah das auch das Arbeitsgericht Köln und wies die Klage ab. Es hat den Anspruch schon an einem sehr frühen Prüfungspunkt abgelehnt. Es ist nämlich der Ansicht gewesen, dass schon gar keine Vermutung für eine Diskriminierung vorliege. Auf eine Rechtfertigung kam es daher gar nicht mehr an. Es führte aus, dass auch kein Widerspruch zur BAG-Rechtsprechung (1 ABR 47/08) bestehe. In dem dortigen Fall, hatte das BAG entschieden, dass es eine mittelbare Altersdiskriminierung darstelle, wenn bei innerbetrieblichen Stellenausschreibungen eine Beschränkung auf Bewerber in den ersten Berufs- oder Tätigkeitsjahren vorgenommen werde. „Erste Berufs- oder Tätigkeitsjahre“ knüpft aber ganz sicher an das Alter an, anders als die Berufserfahrung.
Was wäre gewesen, wenn das Arbeitsgericht grundsätzlich davon ausgegangen wäre, dass eine Diskriminierung zu vermuten ist. Dann hätte sich der Arbeitgeber rechtfertigen müssen. Er hätte also nachweisen müssen, dass er mit der Diskriminierung ein legitimes Ziel verfolgt. Auch dafür hatte der Arbeitgeber Argumente geliefert: Er hat ein Vergütungssystem und es ist legitim, dass man alle Mitarbeiter in dieses System einfügt. Es ist auch legitim, wenn er für die Einstellung von Mitarbeitern ein bestimmtes Budget hat und dieses nicht überreizt.
Die Entscheidung des ArbG Köln überzeugt. Man darf gespannt sein, ob es eine Berufungsinstanz geben wird.