17 Aug
2009

AGG-Hopping und Datenschutz

von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht Stuttgart

Seit 15.8.2009 wird das sogenannte „AGG-Archiv“ nicht mehr betrieben.

In dieser Datenbank wurden Menschen gespeichert, die sich mehr als 2 Mal wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gegen einen Arbeitgeber zur Wehr gesetzt hatten – sofern dies von einem Arbeitgeber an das „AGG-Archiv“ gemeldet wurde. Hintergrund war ein vermeintlich hehres Ziel: Missbrauch des AGG sollte vermieden werden. Arbeitgeber, denen eine Klage wegen einer diskriminierenden Stellenausschreibung ins Haus flatterte, konnten beim Archiv den Namen des Arbeitnehmers angeben und das Archiv teilte dem anfragenden Arbeitgeber dann mit, ob dieser Arbeitnehmer schon öfter als 2 Mal gegen einen Arbeitgeber wegen eines Verstoßes gegen das AGG (diskriminierende Stellenausschreibung) vorgegangen war.

Dadurch konnten Arbeitgeber ihre Prozesstaktik miteinander absprechen. Gegen das Archiv hat es schon von Anfang an datenschutzrechtliche Bedenken gegeben. Arbeitnehmer, die darin „aufgenommen“ wurden, konnten sich gegen ihre Aufnahme nämlich nicht wehren. Hinzu kam, dass jeder/jede, der/die sich lediglich 2 Mal wegen eines Verstoßes gegen das AGG gewehrt hatte, das Etikett „AGG-Hopper“ verpasst bekam, ganz gleich ob es sich um Zugehörige zu der das AGG missbrauchenden Minderheit oder um Zugehörige der Gruppe echter Opfer handelte. Das Archiv trug damit dazu bei, Menschen, die sich zu Recht wegen Diskriminierung zur Wehr setzten, in Misskredit zu bringen.

Damit ist jetzt Schluss. Das Archiv wurde durch dessen Betreiber geschlossen, da ihnen ansonsten ein saftiges Bußgeld gedroht hätte.

Nebenbei:

Arbeitgeber sind und waren vor Missbrauch geschützt. Bei einer Bewerbung auf eine Stelle mit diskriminierendem Inhalt (z.B. „Sie sind zwischen 30 und 40 Jahre alt“) bekommt nur derjenige/diejenige einen Schadensersatz zugesprochen, der/die sich ernsthaft um die Stelle beworben hat. Dies lässt sich am Anschreiben, an den Bewerbungsunterlagen und an der passenden Qualifikation erkennen. Dazu braucht man keine Datenbank. Das kann und muss man in jedem Einzelfall gesondert betrachten und entscheiden.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig -Fachanwältin für Arbeitsrecht
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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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