21 Apr
2009

Abmahnung vor Kündigung – müssen´s 3 sein?

Das Gerücht hält sich hartnäckig: Für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen braucht man mindestens 3 Abmahnungen.

Interessanterweise glauben das nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch viele Arbeitgeber. Vielleicht können auch Sie auf eine glückliche Kindheit zurückblicken, in der Ihnen Märchen vorgelesen wurden. Die Zahl 3 ist dort magisch – nicht zuletzt die gute Fee verspricht einem in der Regel mindestens die Erfüllung dreier Wünsche.

Das Arbeitsrecht ist jedoch alles andere als märchenhaft. Um auf die Abmahnung zurückzukommen: Im Prinzip genügt schon eine einzige als „gelbe Karte“ und beim nächsten gleichgelagerten Verstoß kann die verhaltensbedingte Kündigung schon gerechtfertigt sein. Natürlich ist das von der Qualität des Pflichtverstoßes abhängig. Wie so oft gilt hier auch: Es kommt auf den Einzelfall an.

Man kann auf der einen Seite also nicht sagen, dass immer 3 Abmahnungen von Nöten sind, um beim vierten Verstoß eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Man kann aber ebensowenig pauschal behaupten, dass immer schon eine einzige Abmahnung genügt.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig(at)kanzlei-flaemig(dot)de

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Rechtsirrtümer Arbeitsrecht

Sandra Flämig hat 4,99 von 5 Sternen 171 Bewertungen auf ProvenExpert.com