3 Feb
2014

Abfindungshöhe bei Führungskräften

In dem Fall, der dem LAG Düsseldorf zur Entscheidung vorlag (2 Sa 950/13 – PM 63/13 und 64/13) wollte wohl ein anonymer Hinweisgeber und vielleicht auch Neider einen gut bezahlten Abteilungsleiter – „Leiter Steuern“ eines Maschinenbauunternehmens – aus dem Sattel heben. Der klagende Abteilungsleiter war seit Anfang Juli 2008 bei dem Unternehmen angestellt. Er führte einen Doktortitel. Den hatte er 2005 an einer US-amerikanischen Privat-Uni erworben. Aufgrund eines anonymen Hinweises, dass er zum Führen des Doktortitels nicht berechtigt sei, wurde ihm am 4.3.2013 ohne Beteiligung des Betriebsrates und des Sprecherausschusses fristlos gekündigt und einen Monat später auch noch der Arbeitsvertrag angefochten. Aus Sicht des Arbeitgebers stellte das widerrechtliche Führen des Doktortitels eine schwere Vertragsverletzung dar.

Warum er tatsächlich zum Führen des Titels nicht berechtigt ist, wird leider aus der Pressemitteilung des LAG nicht ganz klar. Möglicherweise hatte diese private Uni das Promotionsrecht nicht. Das spielt jedoch keine Rolle für den Fall. Fakt ist jedoch: Er durfte den Titel nicht führen. Die Kündigung wäre aber dennoch unwirksam gewesen, weil der Betriebsrat nicht angehört worden ist. Abgesehen davon hatte der Abteilungsleiter glaubhaft versichert, dass er für die Doktorarbeit nachweislich 10 Monate lang in Vollzeit Berge von Dokumenten durchgearbeitet hat. Außerdem hatte er von der privaten Universität auch eine Promotionsurkunde erhalten, was zwischen den Parteien unstreitig war. Die Führungskraft wies außerdem darauf hin, dass er seinen Doktortitel anstandslos in den Personalausweis eingetragen bekommen hatte. Ihm war also gar nicht bewusst, dass er den Doktortitel zu Unrecht führte. Er hatte sich den Titel schließlich nicht gekauft und auch nicht abgeschrieben oder die Arbeit schreiben lassen! Somit konnte dem Mann auch keine arglistige Täuschung nachgewiesen werden, die zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigt hätte. Für eine arglistige Täuschung braucht man Vorsatz und dafür Kenntnis der Umstände. Er hätte also gewonnen. Das hat das LAG in der Sitzung am 25.11.2013 wohl den Parteien auch so auf den Weg gegeben. Somit schlossen die Parteien einen für den denunzierten Arbeitnehmer sehr ordentlichen Vergleich:

  1. Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2014
  2. 50.000 Euro Bonus
  3. gutes Zeugnis
  4. Monatlich 600 Euro als Ersatz für den Dienstwagen

(Quelle für Details zum Vergleichsinhalt: arbeitsrecht.de „Keine Kündigung trotz Entzug des Doktortitels“)

De facto bekommt er für ein Arbeitsverhältnis, das im Zeitpunkt der Kündigung keine 5 Jahre gedauert hatte 21 Monate Bezahlung (Kündigung Anfang März 2013 – Ende des AV 30.11.2014 = 21 Monat) und 50.000 Euro Bonus etc.

Daran sieht man, dass bei aussichtloser Lage für den Arbeitgeber aber unbedingtem Willen jemanden loszuwerden enorme Beträge im Spiel sein können. Das Ganze hätte vermutlich für den Arbeitgeber besser ausgesehen, wenn er nach der Denunziation nicht gleich drauf gehauen hätte. Er hätte die Möglichkeiten einer Kündigung prüfen müssen und so wären auch Formfehler nicht passiert. Wer weiß, ob eine einvernehmliche Trennung so teuer geworden wäre…

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

Sandra Flämig hat 4,99 von 5 Sternen 171 Bewertungen auf ProvenExpert.com