Das Bundesarbeitsgericht hat am 17.10.2013 (Az.: 8 AZR 974/13, bisher nur Pressemitteilung – PM 64/13; Vorinstanz LAG Hessen, 6 Sa 83/12) folgenden Fall zum Thema Betriebsübergang entschieden: Ein Arbeitnehmer war seit 1985 im Betrieb einer Kantine tätig. 1996 hatte der jetzige beklagte Arbeitgeber (A) den Kantinenbetrieb und mit ihm auch den klagenden Arbeitnehmer übernommen. 2010 verlor der beklagte Arbeitgeber (A) allerdings den Auftrag an ein anderes Catering-Unternehmen (B)
und informierte schriftlich alle Arbeitnehmer und somit auch den Kläger über den Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf den B zum 1.1.2011. Es ist zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass ein Betriebsübergang vom hiesigen beklagten Arbeitgeber auf den B am 1.1.2011 stattgefunden hatte. Der Kläger bot direkt nach dem Betriebsübergang seine Arbeitskraft dem neuen Betreiber der Kantine, also B, an.
B verweigerte jedoch die Annahme der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Daraufhin verklagte der Arbeitnehmer den B und wollte festgestellt wissen, dass zwischen ihm und dem B ein Arbeitsverhältnis besteht. Dieser Streit endete in einem Vergleich. Der klagende Arbeitnehmer und der B hatten sich darauf geeinigt, dass sie davon ausgehen, dass zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis besteht und der klagende Arbeitnehmer bekam dafür 45.000 Euro Abfindung, was etwas weniger als 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr (insgesamt in diesem Kantinenbetrieb) entsprach.
Kurz nach dem Vergleichsschluss mit dem B hatte der Arbeitnehmer am 5.5.2011 gegenüber seinem früheren Arbeitgeber, dem A, dem Betriebsübergang widersprochen und seine Arbeitskraft angeboten. 3 Wochen nach Abschluss des Vergleichs mit dem B, verklagte der Arbeitnehmer nun seinen früheren Arbeitgeber, den A. Er wollte, dass das Gericht feststellt, dass zwischen ihm und dem A aufgrund des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Widerspruch gegen den Betriebsübergang war unstreitig NICHT innerhalb der Frist des § 613 a BGB (1 Monat nach Zugang der Info über den Betriebsübergang) beim A eingegangen. Der klagende Arbeitnehmer berief sich jedoch darauf, dass das Informationsschreiben nicht der in § 613 a Abs. 5 BGB vorgesehenen Form entsprach, weshalb die Monatsfrist gar nicht zu laufen begonnen hatte. Grundsätzlich ist das auch so: Wenn die Info nicht den Voraussetzungen des § 613 a Abs. 5 BGB entspricht, dann läuft auch die Widerspruchsfrist nicht.
Der Arbeitnehmer unterlag dennoch sowohl beim Landesarbeitsgericht als auch beim Bundesarbeitsgericht.
Zu Recht gingen beide Gerichte nämlich davon aus, dass der Arbeitnehmer sich widersprüchlich verhalten hatte und damit sein Recht auf den Widerspruch verwirkt hatte. Er kann nicht mit dem B einen einigermaßen fetten Vergleich schließen und sich dem B gegenüber damit abfinden, dass ein Arbeitsverhältnis nicht besteht und gleichzeitig drauf pochen, dass ein Arbeitsverhältnis zu seinem früheren Arbeitgeber eben doch noch besteht: You can´t eat the cake and have it.