7 Mai
2010

Abfindung und Arbeitslosengeld

Irrtum (?): Wenn Du eine Abfindung bekommst, wird die auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Stimmt´s? Nein, es ist falsch.

Schon der Begriff „Anrechnung“ ist irreführend. Das klingt so, als bekäme man dann weniger Arbeitslosengeld. Gemeint ist § 143 a SGB III, der unter der Überschrift „Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung“ steht. D.h. unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zahlung einer Abfindung dazu führen, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld nicht sofot bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, sondern erst nach einer bestimmten Zeit, die dann nach § 143 a SGB III zu berechnen ist. Die Dauer des Anspruchs (in der Regel 12 Monate) aber verkürzt sich nicht und auch nicht die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Doch selbst zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommt es nur in seltenen Fällen.

Wenn nämlich das Arbeitsverhältnis der Parteien unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wird, dann wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld „angerechnet“. Möglicherweise gibt es eine Sperrzeit, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Es kommt aber nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Eine Abfindung wird nur dann auf das Arbeitslosengeld „angerechnet“, d.h. es kommt nur dann zum Ruhen des Anspruchs, wenn man ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und dabei eine Abfindung bekommt.

Beispiel:
Die Kündigungsfrist liefe bis 30.9. aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich, das Arbeitsverhältnis schon zum 30.6. zu beenden. Eine Abfindung wird bezahlt. In diesem Fall gibt es in § 143 a SGB III eine komplizierte Formel, mit der berechnet wird, wie lange die Zahlung des Arbeitslosengeldes ruht.

Man kann nicht pauschal sagen, dass die vorzeitige Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung unter keinen Umständen zu machen ist. Es ist immer der Einzelfall zu betrachten. Aber es ist wichtig, dass man sich vorher auch über die Konsequenzen hinsichtlich der Bezahlung von Arbeitslosengeld beraten lässt, damit es hinterher kein böses Erwachen gibt.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig -Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig(at)kanzlei-flaemig(dot)de

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Rechtsirrtümer Arbeitsrecht

Sandra Flämig hat 4,99 von 5 Sternen 171 Bewertungen auf ProvenExpert.com