Was bin ich? Das fragen sich GmbH-Geschäftsführer, insbesondere Fremd-Geschäftsführer, oft. Gemeint ist die Frage, ob es sich beim Geschäftsführer um einen Arbeitnehmer handelt oder nicht. Vorrangig zu prüfen ist, bei welchem Gericht ein Geschäftsführer klagen muss, um dieser Frage juristisch profund auf den Grund gehen zu lassen. Es war schon häufig Thema in diesem Blog, kann aber wegen der in der Praxis auftretenden Häufigkeit und Unsicherheit gar nicht oft genug behandelt werden. Das OLG München liefert dazu eine aktuelle Entscheidung (7 W 2097/14 vom 27.10.2014):
In dem Fall des OLG München hatte ein Geschäftsführer vor dem Landgericht auf ausstehende Vergütung für Dezember 2013 und Januar 2014 geklagt. Er hielt die ordentlichen Gerichte für sachlich zuständig. Er hatte jedoch zwei Dinge nicht beachtet, die aufeinander aufbauen:
Zum einen hatte er § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz nicht beachtet. Darin heißt es:
„Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.“
Der klagende Geschäftsführer war schon zum 1.6.2013 als Geschäftsführer abberufen worden. Ende November war die Abberufung im Handelsregister eingetragen worden. Daher war die gesetzliche Fiktion des § 5 Nr. 1 Arbeitsgerichtsgesetz spätestens mit der Eintragung ins Handelsregister entfallen.
Jetzt hat das OLG weiter geprüft, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um ein Arbeitsverhältnis handelte. Das war streitig. Das OLG kam aber nach Prüfung des Vertrages und dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien zu dem Schluss, dass der Geschäftsführer weisungsgebunden gearbeitet hatte und somit sein Vertrag, der auch als Arbeitsvertrag bezeichnet war, tatsächlich ein Arbeitsvertrag war. Ein Geschäftsführer kann nach einem Arbeitsvertrag beschäftigt werden. Es ist möglich, einen Geschäftsführer weisungsgebunden zu beschäftigen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist zwar selten aber in diesem Fall wurde sie festgestellt. Der Fall wurde daher an die zuständigen Arbeitsgerichte verwiesen.
Die Besonderheit war hier, dass der Arbeitgeber die Verweisung an die Arbeitsgerichtsbarkeit betrieb und nicht der Geschäftsführer. Dies ist jedoch auf den zweiten Blick nicht mehr so verwunderlich: Wahrscheinlich war es so, dass der Arbeitgeber die Gehälter, die eingeklagt waren, würde zahlen müssen. Wahrscheinlich sind diese Gehälter recht hoch gewesen. Beim Arbeitsgericht bezahlt jede Partei ihren Anwalt selbst, so dass man im Falle des Unterliegens nur den eigenen Anwalt und nicht auch noch den des Gegners bezahlen muss. Wenn der Geschäftsführer rechtsschutzversichert war, hatte er kein Risiko. Der Arbeitgeber aber schon, wenn der Fall bei den ordentlichen Gerichten hängen geblieben wäre. Er muss dann nämlich im Falle des Unterliegens auch den Anwalt des Geschäftsführers bezahlen….