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Unwiderrufliche Freistellung – Arbeiten beim Konkurrenten – Herausgabe des Verdienstes

BAG Urteil vom 17. 10. 2012, 10 AZR 809/11; Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2011, 9 Sa 45/11

Da kann man als Arbeitgeber schon sauer werden:

Dem Arbeitnehmer wird gekündigt. Es gibt eine Kündigungsschutzklage und man einigt sich im Wege des Vergleichs. Wie so oft wird folgende (sinngemäße) Regelung getroffen:

„Der Arbeitnehmer wird bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung seiner vertraglichen Vergütung und unter Anrechnung des restlichen Urlaubs unwiderruflich freigestellt.“

Nun entschließt sich der Arbeitnehmer, die gewonnene freie Zeit nicht in der Hängematte zu verbringen, sondern bricht auf zu  neuen Ufern und heuert noch in der Freistellungsphase, also während des bestehenden Arbeitsverhältnisses beim alten Arbeitgeber, beim größten Konkurrenzen seines Arbeitgebers an. (mehr …)

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