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„Wir haben die Stelle gar nicht besetzt.“ – Entschädigung bei Altersdiskriminierung

Der Sachverhalt, den das Bundesarbeitsgericht am 23.8.2012 zu entscheiden hatte (Az.: 8 AZR 285/11) ist schnell erzählt:

Ein Arbeitgeber suchte Mitarbeiter „zwischen 25 und 35“. Ein 53-Jähriger bewarb sich und wurde nicht mal eingeladen. Er machte einen Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG geltend, weil die Stellenausschreibung ein Indiz dafür darstelle, dass der Arbeitgeber nur Mitarbeiter innerhalb eines bestimmten Alterskorridors einstellen wolle, zu dem er eindeutig nicht gehöre. Er sei dadurch diskriminiert wegen seines Alters. Der Arbeitgeber trug vor, dass die Stelle gar nicht besetzt worden sei. Überdies sei der Kläger für die Stelle objektiv nicht geeignet. (mehr …)

Arbeitgeber sind seit Einführung des AGG stark verunsichert, was man überhaupt noch in Stellenanzeigen hineinschreiben darf. Dass die Angabe von Alterskorridoren („Sie sind nicht älter als….“ oder „Sie sind zwischen … und …..“) als unmittelbare Diskriminierung nicht mehr gestattet ist, leuchtet noch jedem ein. Und es ist auch nachvollziehbar, dass man einem Arbeitgeber, der eine derartige Voraussetzung in seine Stellenanzeige aufnimmt, Altersdiskriminierung unterstellt.

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