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Arbeitsverweigerung – Es kommt auf die objektive Sachlage an

Beharrliche Arbeitsverweigerung berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung. Vertrauensarbeitszeit bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer gar nicht kommen muss. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass er selbst bestimmen kann, wann er ,kommt und geht. Er muss aber sein arbeitsvertragliches Stundenkontingent abarbeiten. Irrt sich der Arbeitnehmer darüber oder wird er von einem Anwalt falsch beraten und hält seine Arbeitsverweigerung für gerechtfertigt, dann nützt ihm das nichts. Irrtum schützt vor Kündigung nicht.

Das BAG hatte dazu am 29.8.2013 (2 AZR 273/12) entschieden. (mehr …)

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