Teilzeit / Teilzeitarbeit / Teilzeitanspruch / Anspruch auf Teilzeitarbeit

Anspruch auf Teilzeit

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Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, und damit einer Verringerung der Arbeitszeit am Arbeitsplatz, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:.

  • der Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate bei dem Arbeitgeber in Vollzeit beschäftigt
  • in dem Betrieb werden viele Stellen besetzt und mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt – Teilzeitkräfte zählen als eine Arbeitskraft (also NICHT anteilig, wie beim Kündigungsschutzgesetz)
  • der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit wurde 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit gestellt
  • betriebliche Gründe stehen der Verringerung der Arbeitszeit, also der Umwandlung von Vollzeitbeschäftige zu Teilzeitbeschäftigte, nicht entgegen.

Bildnachweis: antifalten / photocase.de

Ablehnung der Teilzeit aus betrieblichen Gründen

Ein betrieblicher Grund liegt zum Beispiel laut Recht vor, wenn die Teilzeit:

  • die Organisation im Betrieb,
  • den Arbeitsablauf am Arbeitsplatz, der Stellen, oder
  • die Sicherheit beim Arbeiten im Betrieb

wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Arbeitgeber muss seine Ablehnung, laut Gesetz, schriftlich erklären, um den Anspruch auf Teilzeitarbeit des Arbeitnehmers zu revidieren.

Achtung: Fristablauf = Teilzeitanspruch entsteht

Der Arbeitgeber muss seine schriftliche Ablehnung, laut Gesetz “TzBfG”, spätestens einen Monat vor gewünschtem Beginn der Teilzeit gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, sonst entsteht das Teilzeitarbeitsverhältnis automatisch.

Der Teilzeitantrag, in vielen Fällen aufgrund der notwendigen Betreuung von Kindern, muss nicht schriftlich erfolgen, sollte es zu Beweiszwecken aber. In dem Antrag ist nur folgende Formulierung anzugeben, denn Mitarbeiter müssen den Anspruch und ihr Recht auf Teilzeitbeschäftigung vor dem Arbeitgeber nicht noch ausführlich begründen:

„Hiermit beantrage ich eine Reduzierung meiner bisherigen Wochenstunden zahl von ….. Stunden auf ……… Stunden pro Woche ab dem ……. .“

Wer übernimmt die Verteilung der Arbeitszeit?

Die Verteilung der Arbeitszeit muss vom Mitarbeiter laut TzBfG nicht angegeben werden, sollte es aber. Eine Begründung des Antrags und einer Verringerung der Arbeitszeit ist nicht notwendig. Der Arbeitgeber kann dann besser einschätzen, ob der Teilzeitwunsch und damit eine geringer Arbeitszeit in sein Konzept und zum Ablauf am Arbeitsplatz passt. Der Arbeitnehmer und in wenigen Monaten bald Teilzeitbeschäftigte läuft dann nicht Gefahr, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit nach seinem Gutdünken einteilt. Deshalb sollte der Mitarbeiter auf sein Recht, die Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz nach seinen Voraussetzungen einzuteilen, in Anspruch nehmen.

Der Teilzeitantrag muss nicht schriftlich erfolgen, sollte es zu Beweiszwecken aber. In dem Antrag ist nur anzugeben:

„Hiermit beantrage ich eine Reduzierung meiner bisherigen Wochenstunden zahl von ….. Stunden auf ……… Stunden pro Woche ab dem ……. .“

Einvernehmlich = Erste Wahl!

In jedem Fall sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig über die Möglichkeiten der Teilzeitarbeit und insbesondere über die Voraussetzungen, Regelungen und dem Ablauf am Arbeitsplatz reden. Nach Jahren als Vollzeitbeschäftigte äußern viele Mitarbeiter den Wunsch nach einer Verringerung der Arbeitszeit – meist wegen der Elternzeit und dem Verlangen, mehr Zeit mit den eigenen Kindern verbringen zu können. Der Arbeitnehmer sollte sich, für seinen Wunsch nach Teilzeitarbeit und seiner Entscheidung, dazu auch die Sichtweise des Arbeitgebers überlegen und seine eigenen Wünsche dieser Sichtweise anpassen. Arbeitnehmer, die sich Gedanken über die betriebliche Machbarkeit gemacht haben, also sich die Voraussetzungen am Arbeitsplatz als Teilzeitbeschäftigte und den Ablauf mit der Besetzung am Arbeitsplatz überlegt haben, stehen gegenüber dem Arbeitgeber besser da – und ggf. auch vor Gericht.

Streit um Teilzeitarbeit

Kommt es zu keiner Einigung beim Antrag, als Vollbeschäftigte auf Teilzeitbeschäftigung zu wechseln, kann der Arbeitnehmer seinen Teilzeitanspruch vor Gericht einklagen. Der Arbeitgeber muss dann das Vorliegen von betrieblichen Gründen, die gegen die Teilzeitarbeit sprechen, laut Gesetz darlegen und beweisen.

Der Arbeitnehmer muss übrigens nicht begründen, warum er ein Verlangen nach weniger Arbeitszeit und damit in an seinem Arbeitsplatz in Teilzeit arbeiten möchte. In der Regel ist ein Streit über den Teilzeitanspruch der Anfang vom Ende. Es ist daher vorher sehr gut zu überlegen, wie man ggf. den Ausstieg nach Jahren in Vollzeit arbeiten, gestalten kann. Es sollten einem Arbeitnehmer immer bewusst sein, dass Streit im bestehenden Arbeitsverhältnis oft nicht zu einem reflektierten Neuanfang im Unternehmen führt, ist aber die Chance zu einem reflektierten Neuanfang, in Vollzeit oder Teilzeit, außerhalb des Unternehmens bietet. Denn viele Betriebe bieten ohne große Diskussionen zum Beispiel für Eltern nach der Elternzeit verschiedenen Stellen zur Teilzeitbeschäftigung an. Direkt nach der Elternzeit wieder in Vollzeit zu arbeiten, fällt nämlich vielen Eltern die nach Jahren wieder in den Beruf einsteigen schwer, besonders wenn die Kinder immer noch einige Monate an Betreuung in Anspruch nehmen.

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