Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

Was bedeutet „Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs“

Wenn ein Arbeitsloser zwar einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, diesen aber eine Weile nicht geltend machen kann, spricht man vom Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Die Gesamtdauer des Anspruchs bleibt bestehen. Sie verschiebt sich nur zeitlich nach hinten. Das führt zu einer Liquiditätslücke.

Bildnachweis: suze / photocase.de

Im SGB III, das die Arbeitsförderung und damit auch das Arbeitslosengeld I regelt, gibt es zahlreiche Vorschriften über das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Sie sind nachzulesen in den §§ 156-160 SGB III.

Ruhen bei anderen Sozialleistungen

§ 156 SGB III regelt das Ruhen für die Fälle, in denen der Arbeitslose andere Sozialleistungen bekommt. Damit sind z. B. Berufsausbildungsbeihilfe, Krankengeld oder eine volle Erwerbsminderungsrente gemeint.

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Ruhen bei Gleichwohlgewährung

In § 157 SGB III ist eine wesentlich häufiger anzutreffende Fallgruppe geregelt. Das Ruhen bei Urlaubsabgeltung und der sogenannten Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld. Dies kommt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit einer Kündigung streiten und sich im Nachhinein herausstellt, dass die Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber hat aber die ganze Zeit kein Gehalt gezahlt, weil er ja davon ausging, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt ist. Nun muss der Arbeitnehmer in der Zeit der Ungewissheit von etwas leben. Dafür gibt es die sogenannte Gleichwohlgewährung. Stellt sich dann heraus, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung gehabt hätte, dann geht der Vergütungsanspruch in der Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Agentur für Arbeit über und diese holt sich den Betrag direkt beim Arbeitgeber. Tipp für Arbeitgeber: Wenn Sie mit einem Arbeitnehmer einen gerichtlichen Vergleich schließen und der Arbeitnehmer schon Arbeitslosengeld bekommen hat, prüfen Sie bitte, ob die Agentur für Arbeit Ansprüche auf Zahlung des Arbeitslosengeldes gegen Sie als Arbeitgeber hat. Normalerweise sollten Sie ein Schreiben von der Agentur für Arbeit bekommen haben, in dem steht, dass Ihrem Mitarbeiter Arbeitslosengeld gewährt wurde und dass sie Arbeitsentgelt nicht an ihn zahlen dürfen, bis Sie von der Agentur für Arbeit mitgeteilt bekommen, wie hoch die Summe ist, die sie an die Agentur für Arbeit zu zahlen haben. Um nicht doppelt zu zahlen ist daher eine genaue Prüfung erforderlich.

Ruhen bei Abfindung

Das „Ruhen bei Entlassungsentschädigung“ führt oft zu der FALSCHEN Annahme, dass eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Dies ist nicht richtig. Nur in dem Fall, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, kommt es zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Dazu ist in § 158 SGB III auch die Anrechnungsformel genannt. Das Ganze ist nur dann interessant, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ruhenszeitraum nicht die gesamte mögliche Zeit arbeitslos ist sondern früher eine Arbeit findet. Ohne Ruhen hätte er dann länger Arbeitslosengeld bekommen. § 158 SGB III ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll, dass für eine unbefristete oder befristete Zeit nicht beendet werden darf. Für diese Fälle regelt § 158 SGB III die einzuhaltende Kündigungsfrist.

Ruhen bei Streik

Schließlich ist die Gewährung von Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen untersagt. Dies regelt § 160 SGB III.

Ruhen bei Sperrzeit

Auch eine Sperrzeit führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und außerdem noch zur Verkürzung der Anspruchsdauer. Anders als beim bloßen Ruhen des Anspruchs, verschiebt sich die Zahlung nicht nur nach hinten. Der Anspruch „schrumpft“ auch noch. Es gibt verschiedene Sperrzeittatbestände. Die beiden wichtigsten sind die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (12 Wochen) und die bei der verspäteten Meldung der Arbeitslosigkeit. Die Sperrzeiten sin din § 159 SGB III geregelt. Lesenswert dazu sind die Durchführungsanweisungen der Agentur für Arbeit. Sie sind im Internet leicht zu finden und als pdf-Datei verfügbar.

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