Prokurist

Der Prokurist – die rechte Hand des Chefs.

Der Prokurist handelt nach außen als Vertreter des Unternehmers. Das heißt,, er kann jegliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Unternehmen abschließen. Es gibt die Einzelprokura und die Gesamtprokura. Bei der Einzelprokura hat der Prokurist die Vertretungsmacht allein. Der Prokurist darf Entscheidungen alleine treffen. Anders ist es bei der Gesamtprokura. Hier muss sich der Prokurist mit seinen Kollegen (ebenfalls Prokuristen) abstimmen. Ob es sich um eine Einzel- oder um eine Gesamtprokura handelt, entscheidet das Unternehmen. Für Außenstehende ist dies aus dem Handelsregister ganz leicht ersichtlich. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in den §§ 48 ff. HGB.

Bildnachweis: Marie Maerz / photocase.de

Leitender Angestellter im Sinne des BetrVG?

Betriebsverfassungsrechtlich gehört der Prokurist mit einer Prokura zu den leitenden Angestellten. Dies ist in § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG geregelt. Jedoch hat die Sache einen Haken: Als leitender Angestellter in einem Unternehmen gilt der Prokurist nur, wenn die Prokura gegenüber dem Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Hierbei ist zwischen Innenverhältnis und Außenverhältnis zu unterscheiden. Das Innenverhältnis bedeutet: Verhältnis zum Arbeitgeber („rechtliches Dürfen“). Das Außenverhältnis bedeutet: Verhältnis zu Dritten („rechtliches Können“).

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Eine Beschränkung der Prokura ist Dritten gegenüber (also nach außen) unwirksam. Von Ausnahmen, wie der Gesamtprokura und der Beschränkung auf eine bestimmte Niederlassung, einmal abgesehen.

Das heißt, der Prokurist mit einer Prokura ist nach außen, salopp gesagt, ein König. Nun besteht aber die Möglichkeit für den Geschäftsführer eines Unternehmens, die Befugnisse des Prokuristen und dessen Prokura nach innen zu beschneiden. Er kann also seinem Prokuristen sagen, dass dieser nur zu bestimmten Geschäften befugt ist bzw., dass er sich bei Entscheidungen mit einer weiteren Person abstimmen muss. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Prokurist muss also nicht ganz so mächtig sein, wie das vielleicht auf den ersten Blick nach außen wirkt.

  • Wenn dem Prokuristen nach innen also praktisch die Hände gebunden sind und er bei jeder Entscheidung im Unternehmen nachfragen muss, handelt es sich um keinen leitenden Angestellten.
  • Wenn aber der Prokurist im Verhältnis zum Arbeitgeber gewichtige Entscheidungen selbst treffen kann, dann ist er leitender Angestellter im Rechtssinne.

Hier ist, wie immer, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Leitender Angestellter im Sinne des KSchG?

Aber auch für die Frage des Kündigungsschutzes ist es wichtig zu klären, ob der Prokurist leitender Angestellter des Unternehmens im Sinne des § 14 Kündigungsschutzgesetz ist. Wenn die Stellung des Prokuristen der eines Betriebsleiters oder Geschäftsführers entspricht und er zur selbständigen Einstellung ODER Entlassung von Mitarbeitern befugt ist, dann ist der Prokurist ein leitender Angestellter im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Jedoch mit der Konsequenz, dass er zwar einen Kündigungsschutz nach diesem Gesetz hat, aber dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unwirksamer Kündigung wesentlich leichter ist als bei anderen Arbeitnehmern.

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