Private Internetnutzung

Die private Internetnutzung. Leidiges Thema

In diesen Bereich gehört auch das private Telefonieren vom Diensthandy oder vom Festnetz des Arbeitgebers. Dabei sind oftmals weniger die damit verbundenen Verbindungskosten ein Problem. Vielmehr wollen sich Arbeitgeber davor schützen, dass ihre Arbeitnehmer die bezahlte Arbeitszeit mit Internetsurfen oder Telefonieren verbringen und die eigentlich geschuldete Arbeit nicht leistet. Aber auch das Herunterladen von Daten kann zu einer Schädigung der Datensysteme des Arbeitgebers führen.

Das private Internetsurfen oder Telefonieren kann zur Kündigung  des Arbeitsverhältnisses oder zu einer Abmahnung führen. Es handelt sich nämlich unter Umständen um eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Ob dies wirklich der Fall ist, richtet sich danach, ob der Arbeitgeber die private Nutzung von Internet und Telekommunikation erlaubt, geduldet, eingeschränkt erlaubt oder strikt verboten hat.

Bildnachweis: Helior / photocase.de

Striktes Verbot der privaten Internetnutzung

Dieser Fall ist einfach. Sobald der Arbeitnehmer gegen das Verbot verstößt, kann er abgemahnt werden und im Wiederholungsfall auch die Kündigung bekommen. Das strikte Verbot wird oft von Rechtsanwälten empfohlen. Ich empfehle das auch, bzw. empfehle ich eine klare Regelung.

Jedoch ist es mit Verboten so eine Sache. Die Kontrolle der Einhaltung hat mit Disziplin und Konsequenz zu tun. Es gibt vereinzelt diese ganz disziplinierten und stets konsequenten Menschen. In den meisten Fällen wird es jedoch so sein, dass die vom Anwalt wunderbar ausgearbeitete Papierlösung (striktes Verbot) irgendwann durch die Realität überholt wird. Wenn einem das Internet, das Diensthandy, das Tablet vor der Nase liegt, dann surft man. Oder etwa nicht? Und der Arbeitgeber, der seine Mannen und Frauen ansonsten munter schaffen sieht, wird ein Auge zudrücken.

Problematisch wird es dann, wenn einer den Bogen überspannt mit der Privatnutzung oder zwar wenig privat nutzt aber schlecht arbeitet. Wenn der Arbeitgeber sich dann bei einer Abmahnung oder Kündigung auf das Verbot berufen will, dann wird ihm die Duldung in der Vergangenheit mit Erfolg vorgehalten werden können. Durch die Duldung hat sich eine betriebliche Übung gebildet, die die private Internetnutzung erlaubt. Das Verbot ist überholt.

Eine Möglichkeit der Kontrolle wäre gegeben, wenn der Arbeitgeber an bestimmten Rechnern die private Nutzung erlauben würde, z.B. in der Kantine oder Kaffee-Ecke. Dann würde man schon sehen, wenn jemand privat surft, es gäbe auch dieses Ventil und man wäre nicht „gezwungen“ den dienstlichen Rechner zum privaten Surfen zu nutzen. Dann ließe sich das Verbot sicherlich leichter durchsetzen.

Private Internetnutzung erlaubt

Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets und sonstiger Kommunikationsmittel erlaubt, muss der Arbeitnehmer dennoch die betrieblichen Belange des Arbeitgebers beachten. D.h. er darf auch dann nicht stundenlang surfen oder telefonieren. Hier ist Augenmaß angesagt. Für Arbeitgeber empfehlenswert ist eine ungefähre zeitliche Einschränkung, etwa in der Mittagspause o.ä., vorzugeben, damit Arbeitnehmer besser einschätzen können, was noch erlaubt ist. Auch exzessives telefonieren ins Ausland, was hohe Kosten verursachen kann, ist nicht von der Erlaubnis des Arbeitgebers gedeckt. Hier muss man aber zur genauen Beurteilung den konkreten Einzelfall betrachten.

Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets und anderer Kommunikationsanlagen erlaubt hat, ist er an das Fernmeldegeheimnis gebunden (§§ 88 ff. TKG) und muss als Anbieter die §§ 11 TMG beachten.

Keine Regelung

Wenn der Arbeitgeber nichts sagt, dann bedeutet das ein grundsätzliches Verbot. D.h. der Arbeitnehmer darf erst dann privat surfen oder telefonieren, wenn er sich die vorherige Genehmigung des Arbeitgebers eingeholt hat. Jedoch gibt es auch hier einen Graubereich, wenn der Arbeitgeber das private surfen oder telefonieren stets geduldet hat. Das muss in einem Prozess aber der Arbeitnehmer beweisen.

Kontrolle und deren Grenzen

Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kontrollieren oder einen Verstoß nachweisen, stellt sich immer die Frage, ob dies zulässig ist. Den Inhalt von privaten Telefonaten und Emails darf der Arbeitgeber nicht mithören/lesen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.7.2017 (2 AZR 681/016) auch für sogenannte Keylogger-Software entschieden, mit der jede Eingabe, die der Arbeitnehmer an seinem PC vornimmt, mitgelesen werden kann.

Aber der Arbeitgeber darf die Verbindungsdaten ermitteln und so kann er herausfinden, ob der Arbeitnehmer dienstlich oder privat „unterwegs“ war.

In einem Kündigungsschutzprozess stellt sich immer wieder die Frage, wie der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets oder sonstiger Kommunikationseinrichtungen nachweisen können soll. Dies ist durch Verbindungsdaten und Inhalte möglich. Dabei kommt es darauf an, dass der Arbeitgeber den Beweis rechtmäßig gewonnen hat. Andernfalls bestünde ein Beweisverwertungsverbot. Es müssen dabei immer das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und das betriebliche Interesse des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen werden.

Aus Gründen des Arbeitnehmer-Datenschutzes ist es besonders problematisch, wenn die private Nutzung erlaubt oder geduldet ist und wenn der Arbeitgeber auf dienstliche Kommunikationsinhalte zugreifen will. Das darf er nämlich nicht ohne Einwilligung des Arbeitnehmers. Doch auch die Kontrolle eines Verbots der privaten Nutzung ist nur dann etwas wert, wenn der Arbeitnehmer vorher über die Tatsache, dass kontrolliert wird und wie dies geschieht informiert werden.

 

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