Nebentätigkeit

Nebentätigkeit – Mitspracherecht des Arbeitgebers?

Oft stellt sich die Frage, inwieweit ein Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen darf, wann der Arbeitgeber sie verbieten darf und inwieweit er überhaupt ein „Mitspracherecht“ hat.

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Wenn im Arbeitsvertrag nichts zur Nebentätigkeit geregelt ist, dann ist sie grundsätzlich genehmigungsfrei. Folgendes ist aber zu beachten:

  • Der Arbeitnehmer darf aber seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, es sei denn, der Arbeitgeber erlaubt dies. Dies ergibt sich aus § 60 HGB.
  • Des weiteren muss dem Arbeitgeber die Nebentätigkeit angezeigt werden, wenn er ein Interesse daran hat, zu erfahren, was sein Mitarbeiter sonst noch so macht. So muss der Arbeitnehmer, der einen Minijob inne hat, seinem Arbeitgeber mitteilen, wenn er weitere Jobs annimmt, weil sich dann die Sozialversicherungspflicht ändern kann.
  • Der Nebenjob darf auch nicht zur sonstigen Beeinträchtigung der Haupttätigkeit führen. So ist es zum Beispiel schon vom Arbeitszeitrecht her nicht möglich, bis 5:00 Uhr morgens in einer Bar zu arbeiten (Nebenjob) und dann ab 9:00 Uhr für den Hauptarbeitgeber zu arbeiten, denn zwischen dem Ende der einen und dem Beginn der anderen Schicht liegen weniger als 11 Stunden.
  • Die Nebentätigkeit darf auch nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis vernachlässigt.

Nebentätigkeitsverbot?

Im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber ein Nebentätigkeitsverbot regeln oder auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit von seiner Zustimmung abhängig machen. Hierbei ist zu beachten:  vorformulierten Klauseln in Arbeitsverträgen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen . Dass heißt, die Klausel muss einer AGB-Kontrolle standhalten. Sie muss transparent sein, darf nicht im Vertrag versteckt sein (Überraschung!) und den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

Der Schnellcheck:

  • Interessenabwägung
  • Kein willkürliches Verbot
  • Nebentätigkeit darf Haupttätigkeit nicht beeinträchtigen. Wenn sie das nicht tut, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Genehmigung der Nebentätigkeit, der auch eingeklagt werden kann.

Will der Arbeitgeber von einer ausdrücklich erteilten Genehmigung des Nebenjobs wieder wegkommen, so muss er eine “Änderungskündigung aussprechen. Es sei denn, der Arbeitgeber hat sich den Widerruf der Nebentätigkeitserlaubnis vorbehalten. Der Widerruf ist aber auch dann nicht so einfach möglich. Auch hier geht es nicht nach Gutdünken. Nur wenn sich die Situation maßgeblich ändert und es dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, an der Zustimmung festzuhalten, ist ein solcher Widerruf möglich.

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