Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit

Arbeitgeber sollten wissen, wie die Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit funktioniert, damit es hinterher kein böses Erwachen gibt.

Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit – § 17 Abs. 1 BEEG

In § 17 Abs. 1, Satz 1 BEEG ist geregelt:

„Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.“ 

Soweit, so einfach. Doch auch hier steckt der Teufel im Detail. Ab wann kann gekürzt werden? Bis wann kann gekürzt werden? Gibt es Fristen? Kann man das schon im Vertrag vereinbaren? Geht es auch noch nach der Kündigung? Wie sieht es aus nach dem Ablauf der Kündigungsfrist?

Elternzeit und Urlaub?

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit müssen nicht zur Arbeit erscheinen und bekommen dafür auch kein Geld. So ist es zumindest bei der vollen Elternzeit. Ich rede hier nicht von der Teilzeit während der Elternzeit. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, besteht keine Kürzungsmöglichkeit. Ist ja auch logisch. Die arbeiten ja auch. Man fragt sich schon, wieso während einer Zeit, in der die Hauptleistungspflichten vollkommen ruhen, auch noch ein Urlaubsanspruch entsteht. Es ist aber so. Jedoch besteht die Möglichkeit, für jeden VOLLEN Monat der Elternzeit den Urlaub um 1/12 zu kürzen. Das geschieht durch Erklärung gegenüber der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer in Elternzeit. Wie eine Kündigung oder Abmahnung ist auch die Erklärung der Kürzung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird in dem Moment wirksam, in dem sie dem Empfänger/ der Empfängerin zugeht. Anders als die Kündigung muss die Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit nicht schriftlich erfolgen.

Jedoch rate ich dazu, es schriftlich zu machen und auch einen Nachweis des Zugangs zu beschaffen. Wie man eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung rechtssicher unter Anwesenden und unter Abwesenden zustellt, zeige ich auf den beiden verlinkten Videos (Klicken Sie einfach auf „Anwedenden“ und „Abwesenden“).

Arbeitgeber, die nichts falsch machen möchten, wollen am liebsten alles gleich im Vertrag regeln. Das ist jedoch nicht möglich.

Kürzung von Antrag bis Kündigung

Der frühest mögliche Zeitpunkt für die Kürzung ist der Moment, in dem dem Arbeitgeber das Elternzeitverlangen zugeht. Darauf kann man dann flugs antworten:

„Sehr geehrte/ Frau/Herr XY, Ihren Antrag auf Elternzeit haben wir erhalten. Ihr Arbeitsverhältnis mit uns ruht daher in der Zeit von …. bis … Wir kürzen Ihren Urlaubsanspruch gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Monat der Inanspruchnahme von Elternzeit um 1/12. Sie nehmen …. Volle Monate Elternzeit. Daher wird Ihr Urlaubsanspruch für ….. Monate und somit um ….. Tage gekürzt.“

Wenn man diesen Zeitpunkt verpasst hat oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht kürzen wollte, kann man auch zu jedem beliebigen Zeitpunkt noch kürzen. Es ist auch noch nach der Elternzeit möglich, eine Kürzung vorzunehmen. Jedoch nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Das heißt, sobald die Kündigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers auf dem Tisch liegt, muss gekürzt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist ist die Kürzung noch möglich. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch ist es zu spät.

Was passiert nach Beendigung des  Arbeitsverhältnisses

Dann wird es teuer. Nach Ablauf der Kündigungsfrist wandelt sich ein Urlaubsanspruch (Anspruch auf Gewährung von Freizeit) in einen Abgeltungsanspruch (reiner Geldanspruch) um. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19.5.2015 (9 AZR 725/13) diesbezüglich seine Rechtsprechung geändert. Vor diesem Urteil ging man davon aus, dass man den Urlaubsanspruch auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kürzen konnte. In diesem Urteil hat das BAG entschieden, dass dies nicht möglich ist. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und damit rechtlich „etwas anderes“ ist, als der Anspruch auf Freizeitgewährung. Im Gesetz steht aber nur, dass der Urlaubsanspruch gekürzt werden kann und nicht ein Anspruch, der sich aus einem Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch umgewandelt hat.

Für Arbeitgeber kann das richtig teuer werden. Stellen Sie sich vor, der/die Mitarbeiter/in ist insgesamt 6 Jahre in Elternzeit durch immer wieder neue Elternzeiten (Kinder ;-)) und Sie vergessen, den Urlaub zu kürzen. Dann haben Sie auf einen Schlag für 6 Jahre den Urlaub auszubezahlen! Ggf. passiert Ihnen das bei einer Person, die erst kurze Zeit da war und dann gleich für lange Zeit in Elternzeit verschwand. Das ist ärgerlich und muss nicht sein, wenn die Möglichkeiten der Kürzung beachtet werden.

 

 

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