Betriebsgeheimnisse / Verschwiegenheitspflicht / Geheimhaltungspflicht

Definition Betriebsgeheimnis

Betriebsgeheimnisse sind, laut Gesetz, Informationen,

  • die nur einem kleinen Kreis von Personen bekannt sind
  • die im Zusammenhang mit der Arbeit stehen
  • die der Arbeitgeber geheim halten will
  • an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigte Interesse hat

D.h.: alles, was jeder ohne Probleme erfahren kann, ist kein Geheimnis.

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Während des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitnehmer hat während des Arbeitsverhältnisses die Pflicht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, für sich zu behalten. Dafür bedarf es, laut Gesetz, nicht einmal einer zusätzlichen Vereinbarung. Das ergibt sich schon aus der Loyalitäts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Ende des Arbeitsverhältnisses, also direkt nach einer Kündigung oder auch einige Jahre später, gibt es die Pflicht zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch noch. Jedoch gelten hier Grenzen. Der Arbeitnehmer darf durch die Geheimhaltungspflicht nicht an der Ausübung seines Berufes gehindert werden.

Vertraglich geregelte nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht

Unter Umständen und in manchen Fällen sind auch nachvertragliche Verschwiegenheitspflichten im Arbeitsvertrag geregelt. Hier muss der Arbeitgeber jedoch genau arbeiten, wenn er nicht will, dass seine Klausel aufgrund von, bspw., Intransparenz unwirksam ist. Eine Geheimhaltungsklausel und Verschwiegenheitspflicht im Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch zu weit gehen und den Arbeitnehmer daher unangemessen benachteiligen oder sie ist zu ungenau formuliert und ist dadurch laut Gesetz unwirksam. Es ist daher wichtig, dass in einer solchen Klausel im Arbeitsvertrag das tatsächliche Geheimnis so konkret wie möglich bezeichnet wird. Das ist nicht in jeden Fällen leicht, denn man will das (Geschäfts-) Geheimnis ja gerade nicht verraten. Aber es lässt sich schon so umschreiben, dass der Arbeitnehmer weiß, was genau gemeint ist.

Verschwiegenheitspflicht und Wettbewerbsverbot

Wenn die Verschwiegenheitspflicht den Arbeitnehmer in der Ausübung seines Berufes hindert, dann werden diese Verschwiegenheitspflichten wie Wettbewerbsverbote behandelt und müssen an den Voraussetzungen für Wettbewerbsverbote gemessen werden. Das bedeutet, dass sie  die Verschwiegenheitspflichten meist deshalb unwirksam sind, weil grundsätzlich keine Karenzentschädigung gezahlt wird. Eine nachvetragliche Verschwiegenheitsklausel stellt nur dann keine unzulässige Behinderung des Arbeitnehmers dar, wenn der Arbeitnehmer auch ohne Kenntnis des Geheiminisses, wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer, seine Erfahrungen und Kenntnisse bei einem neuen Arbeitgeber oder als Selbstständiger, einsetzen kann.

Verstoß gegen Pflicht zur Geheimhaltung

Verstöße und Verletzungen gegen Verschwiegenheitspflichten können zu Schadensersatzforderungen, arbeits- und strafrechtlichen Konsequenzen führen, wie beispielsweise auch Geldstrafen oder einer Kündigung. Es ist daher für Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchaus empfehlenswert, Verschwiegenheitsklauseln anwaltlich  prüfen zu lassen und sich Gedanken darüber zu machen, was man denn tatsächlich schützen will.

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