Betrieb

Was gilt als Betrieb?

Da im Arbeitsrecht vielfach sogenannte Schwellenwerte existieren, die sich auf den Betrieb beziehen, ist die Frage, was alles zu einem Betrieb gehört von zentraler Bedeutung.

Bildnachweis: designritter / photocase.de

So ist es zum Beispiel für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes Voraussetzung, dass in dem Betrieb mehr als 10 (Schwellenwert) Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind. Ein Betriebsrat wird in Betrieben mit mindestens 5 (Schwellenwert) Arbeitnehmern gewählt.

Neben diesen beiden Beispielen gibt es noch zahlreiche andere Vorschriften, in denen der Betrieb und die dort beschäftigten Arbeitnehmer die maßgebliche Bezugsgröße sind.

Definition des Bundesarbeitsgerichts

Nach der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts handelt es sich bei einem Betrieb um eine:

  • organisatorische Einheit
  • in der der Arbeitgeber allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern
  • mit Hilfe materieller und/oder immaterialler Mittel
  • bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt und dabei nicht nur
  • zur Befriedigung des Eigenbedarfs handelt.

Dreh- und Angelpunkt ist die sogenannte organisatorische Leitungsmacht. Damit ist die Verwaltung des Betriebes gemeint. Die Verwaltung trifft die Entscheidungen. Dort befindet sich die Personalabteilung und es werden Weisungen an die Mitarbeiter ausgegeben.

D.h. alles, was von dieser Leitungsmacht (Verwaltung, Personalabteilung) aus gesteuert wird, gehört zum Betrieb. So können auch zwei rechtlich selbständige Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Dies ist der Fall, wenn beide Unternehmen sich darüber geeinigt haben, dass die Leitungsmacht gemeinsam und zentral gesteuert werden soll.

Dies ist besonders dann interessant, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer eines Unternehmen nicht ausreicht, um in den Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes zu kommen. Kann der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess aber nachweisen, dass sein Arbeitgeber gemeinsam mit einem anderen Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bildet und ist die Anzahl der Mitarbeiter beider Unternehmen zusammengerechnet größer als 10, dann kommt der gekündigte Arbeitnehmer in den Genuss des Schutzes des Kündigungsschutzgesetzes.

Auch Außenstellen, die von einer Zentrale aus gesteuert werden und die sich räumlich nicht am Ort der Leitungsmacht befinden, können zum Betrieb gehören, wenn sie keinen eigenständigen Leitungsapparat haben.

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