Arbeitsunfähigkeit / Krankheit

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer 4 Wochen ununterbrochen für den Arbeitgeber gearbeitet hat.

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Foto: Privat

Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber bestimmte Anzeigepflichten und Nachweispflichten:

Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer muss unverzüglich beim Arbeitgeber Bescheid sagen, dass er krank ist und nicht zur Arbeit kommt. „Unverzüglich“ ist ein klein wenig dehnbar. Es bedeutet: „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h.: so schnell, wie es dem erkrankten Arbeitnehmer möglich ist und somit noch am ersten Tag der Erkrankung vor Arbeitsbeginn oder jedenfalls in den ersten Stunden. Wie genau die Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen muss, ist nicht im Gesetz geregelt. Dies kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag oder auch aus Arbeitsanweisungen ergeben. Die Anzeige kann per Email, Telefon, Fax, SMS etc. erfolgen. Man kann auch einen Kollegen schicken, um die Mitteilung zu machen.

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber auch dann unverzüglich über die Fortdauer der Krankheit informieren, wenn die Krankheit länger als prognostiziert andauert. Die Anzeigepflicht besteht auch dann noch, wenn die Krankheit schon länger als 6 Wochen dauert und der Arbeitnehmer schon Krankengeld bekommt.

Empfehlung für Arbeitgeber

Ich empfehle Arbeitgebern, genau zu regeln und zu kommunizieren, wie sie die Meldung einer Erkrankung haben möchten. In großen Unternehmen gibt es Hierarchien. Es ist wichtig, dass die Krankmeldung auch beim richtigen Ansprechpartner ankommt. Das kann manchmal ganz schön verwirrend sein und es kommt zu Missverständnissen. Daher sollte entweder im Arbeitsvertrag oder per Anordnung geregelt sein:

  • Wer genau ist zu informieren (Name und Funktion) mit Alternative, für den Fall, dass diese Person nicht erreichbar ist.
  • Durch welches Medium ist zu informieren? (Anruf, Mail, Fax, Whats app, sms, …)
  • Worüber ist zu informieren (Beginn der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer)

So stellen Sie sicher, dass die Meldung von der Arbeitsunfähigkeit auch wirklich ankommt.

Verstoß gegen die Anzeigepflicht

Da die Nichtbeachtung der Anzeigepflicht zur Abmahnung und später ggf. auch zur Kündigung führen kann, sollte der Arbeitnehmer einen Nachweis (Zeuge oder ein schriftliches Dokument, wie Fax, Email etc.) dafür haben, dass die Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit auch beim Arbeitgeber und dort bei der zuständigen Stelle angekommen ist.

Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitnehmer spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit einen Krankenschein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber auch schon früher (schon ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit) fordern.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Pflichten, dann kann der Arbeitgeber ihn deswegen abmahnen. Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte kopiert werden. Auf der Kopie sollte vermerkt werden, wann die Bescheinigung abgeschickt oder übergeben wurde. So hat der Arbeitnehmer auch die Einhaltung der Nachweispflicht dokumentiert.

Ein bisschen krank? Teilweise Arbeitsunfähigkeit

Eine teilweise Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit gibt es arbeitsrechtlich gesehen grundsätzlich nicht. D.h., auch die Schreibkraft, die sich „nur“ das Bein gebrochen hat und ansonsten ihre Tätigkeit (telefonieren und schreiben) verrichten kann, ist voll arbeitsunfähig.
Jedoch regelt § 74 SGB V, dass der Arzt, wenn er der Ansicht ist, dass die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmers zumindest zum Teil wieder hergestellt ist und dass eine stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sinnvoll ist, dies auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeben soll. Er muss dabei den Umfang der möglichen Tätigkeit angeben. Daraus resultiert aber kein Anspruch und auch keine Pflicht des Arbeitnehmers, einer Wiedereingliederung zuzustimmen. Auch der Arbeitgeber muss dies nicht tun. Die Wiedereingliederungsvereinbarung ist nach wie vor eine freiwillige Angelegenheit.

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