Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung / Krankenschein
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – ein starkes Beweismittel
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) wird von Arzt ausgestellt und gibt Beginn und voraussichtliche Dauer der Erkrankung an und darüber hinaus, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Diagnosen werden nicht angegeben.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) ist ein wichtiges Beweismittel für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit. D.h., es wird im Prozess vermutet, dass der Inhalt der Bescheinigung richtig ist und der Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum wirklich krank war.
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
Wenn der Arbeitgeber gleichwohl schon bei Erhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) bzw. Krankmeldung Zweifel daran hat, dass der Arbeitnehmer wirklich krank ist, dann sollte er sofort den Medizinischen Dienst der Krankenkasse mit der Untersuchung beauftragen.
Kommt der MDK zu spät oder gar nicht zum Einsatz, hat der Arbeitgeber aber noch andere Mittel, um den Beweiswert derArbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) zu erschüttern, zum Bsp.:
- wenn der Arbeitgeber darlegen und beweisen kann, dass der Arbeitnehmer immer vor und nach „Brückentagen“ oder immer freitags und montags krank wird
- wenn der Arbeitnehmer Aufforderung zur Untersuchung durch den MDK nicht nachkam
- wenn der Arbeitnehmer für den Fall, dass er keinen Urlaub gewährt bekommt, die Krankheit angekündigt hat
- wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung länger als 3 tage zurückdatiert hat
- wenn der Arzt nachweislich den Arbeitnehmer gar nicht untersucht hat
- …
Wenn es dem Arbeitgeber gelingt, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) zu erschüttern, dann trägt der Arbeitnehmer die volle Beweislast. Jetzt muss er detailliert vortragen, warum er doch krank war und auch seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden und ihn als Zeugen benennen.
In der „Schwebezeit“, wenn der Arbeitgeber zwar starke Zweifel hat aber noch kein entgültiger Nachweis erbracht wurde, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Zweifel mitteilen und sagen, worauf er sie begründet und zunächst die Entgeltfortzahlung einstellen.
„krank feiern“? Kündigung droht
Wer „krank feiert“ riskiert nicht nur seinen Arbeitsplatz, denn dass in diesem Falle die fristlose Kündigung ins Haus steht, dürfte klar sein. Sollte der Arbeitnehmer nämlich wirklich nicht krank gewesen sein und den Arbeitgeber darüber getäuscht haben, dann ist dies auch noch Entgeltfortzahlungsbetrug und damit eine Straftat. Der Arbeitnehmer täuscht den Arbeitgeber über seinen Gesundheitszustand und der Arbeitgeber zahlt ihm dafür Geld ohne Gegenleistung. Der Arzt, der sich wissentlich daran beteiligt, macht sich in so einem Fall der Beihilfe zum Betrug schuldig.