Arbeitgeberhaftung

Was versteht man unter Arbeitgeberhaftung?

Die Frage nach der Arbeitgeberhaftung stellt sich, wenn dem Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit etwas zustößt (Personenschaden) oder wenn sein Eigentum beschädigt (Sachschaden) wird. Dabei muss strikt zwischen Personen- und Sachschäden unterschieden werden.

Bildnachweis: knallgrün / photocase.de

Arbeitgeberhaftung für Personenschäden

Für Personenschäden gibt es einen gesetzlich verankerten Haftungsausschluss in § 104 SGB VII. D.h. die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt den Schaden und der Arbeitgeber bleibt außen vor. Anders als im Zivilrecht tritt die Unfallversicherung auch dann ein, wenn der Arbeitgeber den Schaden nicht verschuldet hat und/oder wenn der Arbeitnehmer komplett selbst für den Schadenseintritt verantwortlich war. Voraussetzungen für das Eintreten der gesetzlichen Unfallversicherung und damit für den Haftungsausschluss des Arbeitgebers sind:

  • Es muss sich um einen Arbeitsunfall handeln, d.h. der Arbeitnehmer ist bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit oder auf dem Weg (Arbeitsstelle bis Werkstor und umgekehrt) dort hin oder von dort zu Schaden gekommen
  • tatsächliche Eingliederung in den Betrieb (d.h. auch betriebsfremde Arbeitnehmer, die kurzfristig aushelfen oder Leiharbeitnehmer)
  • nur Fahrlässigkeit – Vorsatz befreit nicht von der Haftung

Die gesetzliche Unfallversicherung kann den Arbeitgeber in Regress nehmen, wenn er den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Dies ergibt sich aus §§ 110 und 111 SGB VII.

Der Ausschluss der Haftung für Personenschäden erstreckt sich nicht nur auf das Handeln des Arbeitgebers selbst. Auch die Haftung für Verschulden von Personen, die er zur Erfüllung oder Verrichtung einsetzt, ist ausgeschlossen. Alles wird über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Misslich ist es für Arbeitnehmer, dass dadurch auch Ansprüche auf Schmerzensgeld ausgeschlossen sind. Die gesetzliche Unfallversicherung trägt nur die materiellen, nicht aber die immateriellen Schäden.

Arbeitgeberhaftung für Sachschäden und die Verletzung anderer Rechte

Für Sachschäden muss der Arbeitgeber selbst einstehen und zwar sowohl für eigenes Verschulden als auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter). Es gelten die zivilrechtlichen Vorschriften.

Auch die Verletzung von absoluten Rechten, wie zum Beispiel des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt zu einem direkten Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber und ggf. auch zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld.

Schließlich haftet der Arbeitgeber, wenn er gegen vertragliche und nebenvertragliche Schutz- und Fürsorgepflichten verstößt und der Arbeitnehmer dadurch einen Schaden davon trägt.

 

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