Urlaubsdauer

Urlaubsdauer per Gesetz und Vertrag

Der gesetzliche Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt (BUrlG). Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Tage. Dies bezieht sich aber auf eine 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche sind es entsprechend nur 20 Tage Urlaub.

Foto: Nadja Jacke Photography

Befindet sich ein Arbeitnehmer in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, dann wird der Urlaub nicht nach Stunden berechnet, sondern nach Tagen. Die Teilzeitkraft bekommt den anteiligen Urlaub einer Vollzeitkraft. Arbeitgeber und Arbeitnehmer irren sich da sehr oft und es werden komplizierte Berechnungen nach Stunden angestellt. Dabei ist es so einfach:

Beispiel:
Eine Teilzeitkraft arbeitet an 3 Tagen in der Woche. Eine Vollzeitkraft arbeitet bei dem fraglichen Arbeitgeber 5 Tage in der Woche und hat 30 Tage Urlaub. Die Teilzeitkraft hat daher 18 Tage Urlaub (30 × 3 : 5 = 18). Es ist völlig egal, ob die Teilzeitkraft an jedem Tag nur eine Stunde oder 9 Stunden arbeitet.

Arbeiten Teilzeitarbeitnehmer pro Woche unterschiedlich oft (z.B. mal 3 Tage, mal 2 Tage, dann wieder 4 Tage etc.), wird das gesamte Jahr angeschaut. Bei einer 5-Tage-Woche wird von 260 Arbeitstagen ausgegangen, bei einer 6-Tage-Woche von 312 Arbeitstagen:

Beispiel:
Eine Teilzeitkraft arbeitet an 200 Tagen im Jahr. Beim Arbeitgeber gibt es eine 5-Tage-Woche. Eine Vollzeitkraft hat 30 Tage Urlaub. Die Teilzeitkraft hat in diesem Beispiel einen Urlaubsanspruch von 23 Tagen (30 × 200 : 260 = 23).

Das Gesetz gewährt nur den Mindesturlaub. Darüber hinaus gibt es oft noch einen vertraglichen oder tarifvertraglichen Urlaub.

Anteiliger Urlaub

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilurlaub in Höhe eines Zwölftels für jeden vollen gearbeiteten Monat in folgenden Fällen:

  • für Zeiten eines Kalenderjahres, für die der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt. D.h. der Arbeitnehmer hat in seinem ersten Beschäftigungsjahr vor Ablauf der Wartezeit natürlich auch einen Urlaubsanspruch, aber nur einen verringerten.
  • wenn der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit (6 Monate) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. D.h. der Arbeitnehmer kann dann Abgeltung verlangen, bzw. ist es auch möglich, den anteiligen Urlaub dann bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
  • wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. D.h. bei Ausscheiden bis einschließlich 30.6. wird gezwölftelt und bei Ausscheiden ab 1.7. bis 31.12. bekommt der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch.

Arbeitgeber sind oft erstaunt, dass sie den gesamten Urlaub gewähren oder abgelten müssen, wenn der Mitarbeiter auch nur kurz nach dem 30.6. eines Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Sie möchten den Anspruch gern zwölfteln. Das ist jedoch mit dem gesetzlichen Mindesturlaub nicht möglich. Man kann aber eine vertragliche Regelung dahingehend treffen, dass

  • Der gesetzliche Mindesturlaub 20 Tage bei einer 5 Tage-Woche beträgt,
  • der Arbeitgeber über diesen Mindesturlaub hinaus noch einen weiteren, vertraglichen, Urlaub in Höhe von X Tagen gewährt,
  • bei der Gewährung des Urlaubs zuerst der gesetzliche Mindesturlaub verbraucht wird.
  • bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Urlaubsjahr der vertragliche Urlaub für jeden vollen Monat zu einem Zwölftel gewährt wird.
  • der gesetzliche Mindesturlaub, der aufgrund Krankheit nicht genommen werden kann, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt
  • vertraglicher Urlaub, der bis zum 31.3.des Folgejahres nicht genommen wurde, verfällt.

Sonderurlaub für Menschen mit Behinderung

Schwerbehinderte Menschen erhalten 5 Tage gesetzlichen Sonderurlaub.

 

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