Sperrzeit
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wird verhängt, wenn der Arbeitnehmer
- „schuld“ ist an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. verhaltensbedingte Kündigung, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund)
- ein Stellenangebot nicht annimmt oder einen Termin zum Vorstellungsgespräch nicht wahrnimmt
- nicht genügend Eigenbemühungen entfaltet
- sich weigert an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen (Trainingsmaßnahme, Eignungstest etc.)
- eine Eingliederungsmaßnahme abbricht
- sich zu spät als arbeitssuchend gemeldet hat
Keine Sperrzeit bei wichtigem Grund
Arbeitnehmer haben oft Angst, selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, weil sie dann eine Sperrzeit befürchten. Das ist grundsätzlich auch richtig.
Jedoch tritt dann keine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose einen wichtigen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit nicht mehr gewachsen ist.
Ein dringender Grund für die Eigenkündigung kann vorliegen:
- bei psychischen Erkrankungen aufgrund von Mobbing
- bei anderen Erkrankungen
- wenn der Arbeitslose der Agentur für Arbeit glaubhaft und nachvollziehbar erklären kann, dass er deshalb den Aufhebungsvertrag geschlossen oder die Eigenkündigung ausgesprochen hat, weil er ansonsten eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung bekommen hätte.
Insbesondere Sperrzeit bei Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag
Eine wichtige Quelle sind die „Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III § 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit“ der Agentur für Arbeit. Sie sind im Internet verfügbar als pdf-Datei und werden laufend aktualisiert.
Nach den fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit wird bei Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag bei betriebsbedingten Gründen dann keine Sperrzeit verhängt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Kündigung durch den Arbeitgeber wurde mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt
- die drohende Kündigung wird vom Arbeitgeber auf betriebliche oder personenbedingte Gründe gestützt – Merke: NICHT verhaltensbedingte Gründe
- die Kündigung durch den Arbeitgeber wäre zum selben Zeitpunkt oder früher wirksam geworden, wie der Aufhebungsvertrag oder die Eigenkündigung
- der Arbeitgeber, wenn er denn kündigen würde, auch die Kündigungsfrist einhalten würde
- der Arbeitnehmer nicht unkündbar war
Weiter muss folgendes hinzu kommen:
- der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung in Höhe von bis zu 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr
Wenn die Voraussetzungen 1-5 erfüllt sind und der Arbeitslose eine Abfindung von nicht mehr als 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr erhält, dann wird keine Sperrzeit verhängt.
Zwei weitere Ausnahmen
1. Die o.g. 5 Voraussetzungen liegen vor UND
- Der Arbeitslose würde bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber objektive Nachteile für sein berufliche Fortkommen erleiden und kann diesen Nachteilen durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag aus dem Weg gehen
ODER
2. die o.g. 5 Voraussetzungen liegen vor UND
- Der Arbeitslose legt sonstige Gründe dar, aus denen sich ergibt, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber für ihn nachteilig gewesen wäre, weil die Abfindung bei einer Kündigung beispielsweise geringer gewesen wäre als bei einem Aufhebungsvertrag
In den beiden letztgenannten Fällen muss jedoch der Arbeitslose nachweisen, dass die ansonsten drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.
Fazit:
In jedem Falle sollte bei einer beabsichtigen Eigenkündigung oder beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorher Rat beim Anwalt und bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeholt werden.