Rufbereitschaft

Definition: Rufbereitschaft

Im Gesetz ist der Begriff leider nicht definiert. Man versteht darunter, dass der Arbeitnehmer sich an einem Ort seiner Wahl aufhalten kann und Freizeit hat.

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Bildnachweis: Alex- / photocase.de

Er muss jedoch auf Abruf bereit sein, die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitnehmer muss dabei ständig erreichbar sein und dem Arbeitgeber sagen, wo er sich aufhält.

Die Rufbereitschaft gilt als Ruhezeit, weil sie den Arbeitnehmer wenig beansprucht und er sich aufhalten kann wo er will, solange er sicher stellt, dass der Arbeitgeber ihn ggf. erreichen kann. Nach dem Arbeitszeitgesetz muss jeder Arbeitnehmer zwischen 2 Arbeitsschichten mindestens 11 Stunden Ruhezeit haben.

Wenn der Arbeitnehmer also tatsächlich gerufen wird, beginnt im Anschluss an diese Tätigkeit die 11-Stunden-Frist von Neuem zu laufen.

Eine Ausnahme davon gilt in Krankenhäusern und Einrichtungen zur Pflege und Betreuung von Menschen. Wird die Ruhezeit in diesen Einrichtungen durch Rufbereitschaft unterbrochen und damit verkürzt, kann ein Ausgleich zu einer anderen Zeit erfolgen, wenn die Summe der Unterbrechungen nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt. Im Klartext: Wenn ein Arzt während der Rufbereitschaft für insgesamt 5,5 Stunden in Anspruch genommen wird, dann kann er trotzdem die nächste Schicht antreten, ohne dass die Ruhezeit sich verlängert. Voraussetzung ist, dass die „verlorene“ Ruhezeit später ausgeglichen wird.

Rechtlicher Rahmen

Arbeitnehmer sind nur dann zur Rufbereitschaft verpflichtet, wenn der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag dies vorsieht. Laut BAG ist es dem Arbeitnehmer dabei gestattet bis zu 30 Minuten zu benötigen, um sich von seiner Freizeitaktivität zum gewünschten Arbeitsort zu begeben.

Bei der Bezahlung sind 2 Aspekte zu unterscheiden. Zum einen die bloße Bereitschaft, „stand by“ zu sein. Der Arbeitgeber muss auch dann bezahlen, wenn er den Arbeitnehmer nicht abgerufen hat. Das geschieht in der Regel durch eine Pauschale. Zum anderen ist die tatsächlich geleistete Arbeit während der Rufbereitschaft mit dem regulären Arbeitsentgelt zu bezahlen.

Die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeit während der Rufbereitschaft werden grundsätzlich nicht erstattet. Etwas anderes gilt, wenn die Übernahme der Fahrtkosten vertraglich geregelt wurde.

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