Beschwerderecht
Anwendungsbereich Beschwerderecht
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich beim Arbeitgeber oder bei den im Betrieb für Beschwerden zuständigen Stellen (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte etc.) zu beschwerden, wenn ihm durch Kollegen oder Vorgesetzte Unrecht getan wird. Das Beschwerderecht ergibt sich unmittelbar aus § 84 BetrVG und gilt in jedem Betrieb, ganz gleich ob eine Betriebsrat dort besteht oder nicht. Es gilt sogar in Betrieben, in denen aufgrund der Größe gar kein Betriebsrat gewählt werden kann.
In § 84 BetrVG heißt es:
„(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.“
Beschwerderecht – Sinn und Zweck
Das Beschwerderecht hat nicht nur denn Sinn, dass der Arbeitnehmer seinem Herzen Luft machen und Maßnahmen des Arbeitgebers verlangen kann.
Es hat auch den Sinn, den Arbeitgeber überhaupt erst von Missständen im Kollegenkreis in Kenntnis zu setzen.
Der Arbeitgeber kann nicht alles wissen, was unterschwellig zwischen den Kollegen läuft. Der Arbeitnehmer sollte seine Beschwerde schriftlich vortragen bzw. protokollieren lassen. Wenn der Arbeitgeber nämlich aufgrund einer berechtigten Beschwerde nicht reagiert und den betroffenen Arbeitnehmer weiterhin Repressalien aussetzt, dann macht sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Der Arbeitnehmer muss dann aber nachweisen, dass er den Arbeitgeber umfassend informiert hat. Dafür sollte der Arbeitnehmer die schriftlichen Nachweise über seine Beschwerde parat haben.
Maßregelungsverbot
Wer sich beschwert, macht von einem Recht Gebrauch, das ihm zusteht. D.h. der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer dafür, dass er von diesem Recht Gebrauch macht, nicht „bestrafen“. Dies ergibt sich schon aus dem oben zitierten § 84 Abs. 3 BetrVG.
Im Klartext heißt das: Eine Abmahnung, oder gar Kündigung oder ähnliche „strafende“ Reaktion des Arbeitgebers ist unwirksam. Das Maßregelungsverbot, findet sich allgemein auch nochmal in § 612 a BGB. Darin heißt es:
„Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“
Cool down
Auch wenn einem, wie in dem obigen Bild, einmal so richtig der Hals schwillt, sollten Arbeitnehmer ihre Wut vor der Beschwerde gegenüber dem Arbeitgeber durch einen Filter laufen lassen und ggf. mit externen Beratern (Anwalt) oder mit dem Betriebsrat bzw. befreundeten Kollegen die Sache besprechen und sich eine objektive Sicht von außen schildern lassen.
Es ist immer besser, seine Beschwerden sachlich vorzutragen. Leicht kann es passieren, dass man einen Kollegen im Zorn falsch beschuldigt oder mit Formulierungen und Vorwürfen übers Ziel hinausschießt. Das Maßregelungsverbot ist rechtlich zwar vorhanden, jedoch ist ein faktischer Schaden in der Beziehung zwischen Kollegen oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der durch unkontrollierte Gefühlsausbrüche angerichtet wurde, nur schwer wieder zu kitten.