Beschäftigungsanspruch / Freistellung von der Arbeitsleistung

Der Beschäftigungsanspruch – ein starkes Recht

Der Arbeitnehmer hat nicht nur die Pflicht, zu arbeiten, er hat auch das Recht darauf. Daraus resultiert sein Beschäftigungsanspruch. Dieser ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein Arbeitnehmer kann also vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihm eine Beschäftigung zuweist. Er hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung während des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung.

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Der Beschäftigungsanspruch in 3 Konstellationen

  • Einseitige Freistellung im laufenden, ungekündigten Arbeitsverhältnis.
  • Ausspruch einer Kündigung und Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist?
  • Beschäftigungsanspruch nach Ablauf der Kündigungsfrist aber noch vor Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens?

Foto: kallejipp / photocase.de

Freistellung im laufenden Arbeitsverhältnis

Im laufenden, ungekündigten Arbeitsverhältnis ist die einseitige Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nur möglich, wenn es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Die sofortiges Handeln muss unumgänglich sein. Wenn der Mitarbeiter also „goldene Löffel gestohlen“ hat, dann ist eine solchen Freistellung möglich. Es muss sich um einen besonders schweren Vertragsverstoß handeln.

Die Freistellung wird jedoch auch dazu genutzt, jemanden aus dem Arbeitsverhältnis heraus zu drängen. Man kennt es unter dem Stichwort „Austrocknung“ und meint damit den sukzessiven Entzug von Tätigkeiten. Dem Mitarbeiter wird nach und nach jegliche Aufgabe weggenommen, bis er am Ende mit einem Spielzeugetelefon und einem Bleistift in einem leeren Büro sitzt (überspitzt). Das ist noch etwas fieser als eine unberechtigte Freistellung, weil der Mitarbeiter dann ja immer noch im Büro ist und für alle sichtbar wird, wie man mit ihm umgeht. Das ist kein guter Stil vom Arbeitgeber. Insbesondere dann nicht, wenn der Arbeitgeber sich trennen möchte, es aber nicht kommuniziert und auch nicht anstößt, sondern durch den Entzug von Tätigkeiten den Arbeitnehmer zum Handeln zwingt. Die Beschäftigungsklage ist dann ein Mittel des Arbeitnehmers, aktiv zu werden und den Trennungsprozess einzuleiten.

Einseitige Freistellung nach einer Kündigung für den Lauf der Kündigungsfrist

Die einseitige Freistellung für den Lauf der Kündigungsfrist kann schon im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sein. Es empfiehlt sich jedoch für Arbeitnehmer, solche Regelungen in Arbeitsverträgen genau prüfen zu lassen, da es sich um eine unzulässige Klausel handeln kann.

Ist keine Regelung vorhanden, dann bekommt das Interesse des Arbeitgebers ein stärkeres Gewicht zum Beispiel bei Arbeitnehmern, die mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Kontakt kommen und die aufgrund der Kündigung wenig motiviert sind, für den Arbeitgeber weiter zu arbeiten und die Gefahr besteht, dass er zur Konkurrenz abwandert. Doch auch während des Laufs der Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber triftige Gründe für die Freistellung haben. Insbesondere wenn die Kündigungsfrist sehr lang ist, besteht sonst für den Arbeitnehmer ja auch die Gefahr, dass er den „Anschluss“ verliert.

Freistellung nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens

Ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist in der Zeit bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen hängt von verschiedenen Faktoren ab, die unter dem Stichwort „Weiterbeschäftigung“ besprochen werden.

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