Arbeitszeit

Die Maximallänge der täglichen Arbeitszeit, die zwingend einzuhaltenden Pausen und Ruhezeiten sind im Arbeitszeitgesetz geregelt.

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Es handelt sich um das sogenannte öffentliche Arbeitszeitrecht.

Bei einer Abmahnung ist es meist schon 5 vor 12

Öffentliches Recht

Das Arbeitszeitgesetz geht dabei von 6 Werktagen pro Woche aus und schreibt vor, dass die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden (d.h. ohne Pausen) nicht überschreiten darf. In Ausnahmefällen liegt die Höchstgrenze bei 10 Arbeitsstunden pro Tag, dann muss aber dahingehend ein Ausgleich geschaffen werden, dass in einem Zeitraum von 6 Monaten bzw. 24 Wochen durchschnittlich nicht mehr als 8 Stunden täglich gearbeitet wurde.

Zwischen dem Ende einer Schicht und dem Beginn der nächsten Schicht muss der Arbeitnehmer außerdem noch eine Ruhezeit von 11 Stunden bekommen.

Bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden muss ein Arbeitnehmer mindestens 30 Minuten Pause bekommen, bei bis zu 9 Stunden sind es 45 Minuten.

Durch Tarifvertrag oder Betriebs-/Dienstvereinbarung können aber abweichende Regelungen vom Arbeitszeitgesetz getroffen werden. Außerdem hat das Arbeitsgesetz auch Ausnahmen für besondere Notfälle vorgesehen. Voraussetzung für den „Notfall“ ist, dass er unabhängig vom Willen des Arbeitgebers eintritt und nicht anders als durch längere Arbeit beseitigt werden kann. Als Beispiel nennt das Gesetz das drohende Verderben von Lebensmitteln.

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeld geahndet werden. Ist der Arbeitgeber besonders renitent, dann macht er sich sogar strafbar. Oft sind aber auch Arbeitnehmer diejenigen, die die Arbeitszeit zu lang ausdehnen. Der Arbeitgeber kann dann, wenn der die Arbeitnehmer vorher über die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes belehrt hat, dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen.

Privatrecht

Die Arbeitszeit wird aber auch durch den Arbeitsvertrag und durch Weisungen des Arbeitgebers bestimmt. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur die Dauer der Arbeitszeit geregelt haben, dann hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht bezüglich des Beginns, des Endes und der Pausen. Jedoch hat der Betriebsrat beim täglichen Beginn und Ende bei der Verteilung auf die Wochentage und bei den Pausen ein Mitbestimmungsrecht.

Vom privaten Arbeitszeitrecht spricht man, wenn die Vereinbarung der Vertragsparteien über die Länge und Lage der Arbeitszeit, deren Vergütung und die Zulässigkeit und Vergütung von Überstunden gemeint ist. Wichtig ist, dass immer das öffentliche Arbeitszeitrecht den Rahmen für privatrechtliche Vereinbarungen bildet.

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