Arbeitsverhinderung
Bei Arbeitsverhinderung im Sinne des § 616 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, obwohl er nicht arbeitet. § 616 BGB lautet:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“
Die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung ist damit aber nicht gemeint. Sie ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.
Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütung bei der Arbeitsverhinderung sind:
- Die Arbeitsverhinderung hat ihren Grund in der Person des Arbeitnehmers. Gemeint sind damit aber auch Gründe, die sich aus den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ergeben. Klassiker sind die Betreuung des kranken Kindes, schwere Krankheit/Todesfall naher Angehöriger, Hochzeit, Geburt des eigenen Kindes. Immer wieder taucht die Frage auf, ob Arztbesuche während der Arbeitszeit von § 616 BGB erfasst werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich der Arztbesuch wirklich unter keinen Umständen in die Zeit nach der Arbeit verlegen lässt und dringend notwendig ist. Den Nachweis darüber muss der Arbeitnehmer erbringen.
- Die Dauer der Arbeitsverhinderung ist überschaubar kurz
- Die Arbeitsverhinderung ist Ursache des Arbeitsausfalles
- den Arbeitnehmer trifft kein Verschulden an der Arbeitsverhinderung
Leider sagt das Gesetz nicht, was mit „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ gemeint ist. Die Ansichten reichen von einem Tag bis zu zwei Wochen.
Als Anhaltspunkt kann man die Dauer des Arbeitsverhältnisses nehmen. Je kürzer das Arbeitsverhältnis bisher gedauert hat, um so kürzer darf auch nur die Dauer der bezahlten Arbeitsverhinderung sein. Zwei Wochen sind sicherlich zu lang. Im Verhältnis zum bezahlten Urlaub, zur bezahlten Arbeitsunfähigkeit und zu bezahlten Feiertagen, ist eine „nicht erhebliche Zeit“ nur wenige Tage bis zu höchstens einer Woche. Bei der Erkrankung von Kindern sind es 10 Tage (Alleinerziehende: 20 Tage).
Anders als Ansprüche aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz sind die Ansprüche aus § 616 BGB abdingbar. Man kann also im Arbeitsvertrag (Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag sind auch möglich) darauf verzichten und dies wird bisweilen auch getan. Auch hier lohnt sich also ein Blick in den Arbeitsvertrag.