Arbeitslosengeld bei langer Freistellung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen beinhaltet viele Faktoren. So ist es oft für den Arbeitnehmer sinnvoll, anstatt einer hohen Abfindung zumindest einen Teil des verhandelten Budgets in eine längere Beschäftigungsdauer umzuwandeln.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei langer Freistellung

In § 150 SGB III sind der Bemessungszeitraum und der Bemessungsrahmen für die Berechnung des Arbeitslosengeldes geregelt.

In § 150 Abs. 1 SGB III heißt es:

„Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.“ ([SGB III] § 150, beck-online)

Hier wird festgelegt, welches Entgelt innerhalb welcher Zeitspanne der Berechnung des ALG I zugrunde gelegt wird. Soweit so einfach. Der Arbeitnehmer bekommt sein monatliches Bruttogehalt. Aus dem Gehalt, was er innerhalb einer Frist von einem Jahr VOR Beginn der Arbeitslosigkeit bekommen hat, wird das ALG I berechnet.

Beschäftigung im leistungsrechtlichen oder im versicherungsrechtlichen Sinne?

In Aufhebungsverträgen ist es üblich, dass die Beschäftigungszeit hinausgeschoben wird und der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich freigestellt wird.

Diese Zeiten galten bis zum Urteil des BSG vom 30.8.2018 (B 11 AL 15/17 R) als „beschäftigungslos im leistungsrechtlichen Sinne.“ Das bedeutete, das Arbeitsentgelt, das während einer unwiderruflichen Freistellung bezahlt wird, fand bei der Berechnung des ALG I keine Berücksichtigung!

Jedoch hat die Agentur für Arbeit ihre Praxis aufgrund des genannten BSG-Urteils geändert und behandelt Zeiten der unwiderruflichen Freistellung nun als Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne. In der Fachlichen Weisung 201902001 vom 05.02.2019 heißt es dazu:

„Das BSG hat mit Urteil vom 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R – festgestellt, dass für die Bestimmung des Bemessungszeitraums im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 1 SGB III nicht das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, sondern die Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn maßgeblich ist. Demnach ist die während der unwiderruflichen Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete beitragspflichtige Vergütung als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.“

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