Arbeitslosengeld bei langer Freistellung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen beinhaltet viele Faktoren. So ist es oft für den Arbeitnehmer sinnvoll, anstatt einer hohen Abfindung zumindest einen Teil des verhandelten Budgets in eine längere Beschäftigungsdauer umzuwandeln. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei langer Freistellung unter Umständen nicht in der Höhe ausfällt, wie sich das der Arbeitnehmer erhofft.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei langer Freistellung

In § 150 SGB III sind der Bemessungszeitraum und der Bemessungsrahmen für die Berechnung des Arbeitslosengeldes geregelt.

In § 150 Abs. 1 SGB III heißt es:

„Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.“ ([SGB III] § 150, beck-online)

Hier wird festgelegt, welches Entgelt innerhalb welcher Zeitspanne der Berechnung des ALG I zugrunde gelegt wird. Soweit so einfach. Der Arbeitnehmer bekommt sein monatliches Bruttogehalt. Aus dem Gehalt, was er innerhalb einer Frist von einem Jahr VOR Beginn der Arbeitslosigkeit bekommen hat, wird das ALG I berechnet.

Beschäftigungslos im leistungsrechtlichen Sinne

In Aufhebungsverträgen ist es üblich, dass die Beschäftigungszeit hinausgeschoben wird und der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich freigestellt wird.

Diese Zeiten gelten als „beschäftigungslos im leistungsrechtlichen Sinne.“ Das heißt, das Arbeitsentgelt, das während einer unwiderruflichen Freistellung bezahlt wird, findet bei der Berechnung des ALG I keine Berücksichtigung! Dies ist ständige Rechtsprechung und wurde unter anderem vom LSG Baden-Württemberg durch Urteil vom 29.6.2018 (L 8 AL 27/18) wieder festgestellt.

Wenn innerhalb des in § 150 Abs. 1 SGB III festgelegten Rahmens kein Anspruch auf Arbeitsentgelt im leistungsrechtlichen Sinne besteht, wird der Rahmen gemäß § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III erweitert.

In § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III heißt es:

„Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

1.der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,…“

(BeckOK SozR/Michalla-Munsche SGB III § 150, beck-online)

Also doch keine langen Freistellungen mehr?

Doch. Ich bin nach wie vor dafür, Arbeitsverhältnisse mit einer möglichst langen Auslauffrist zu beenden. Das ermöglicht dem Arbeitnehmer, zur Ruhe zu kommen, Kraft zu sammeln und sich dann auf etwas Neues zu konzentrieren. Sofern beide Parteien das wollen, steht also einer langen Freistellung nichts im  Wege. Jedoch sollte sich der Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, dass bei der Berechnung des Anspruchs auf ALG I dann nicht das letzte während der Freistellung gezahlte Entgelt maßgeblich ist. Die Agentur für Arbeit legt dann ein fiktives Entgelt zugrunde, das in der Regel erheblich niedriger ist.

Das jedoch kann man bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und bei der Jobsuche einkalkulieren.

 

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