Arbeitnehmerhaftung

Wo gehobelt wird, da fallen Späne. Diese Sprichwort gilt zum Beispiel auch für das alltägliche Arbeitsleben und gleichermaßen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Daher muss die Arbeitnehmerhaftung geregelt sein, wenn ein Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit einen Personen- oder Sachschaden verursacht. 

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Arbeitnehmerhaftung bei Personenschäden

Bei Personenschäden gibt es einen gesetzlich geregelten Haftungsausschluss in § 105 SGB VII. D.h. wenn ein Kollege einem anderen Arbeitskollegen bei einer betrieblichen Tätigkeit fahrlässig einen Schaden zufügt (Arbeitsunfall), dann haftet der Kollege nicht. „Kollege“ ist auch ein Mitarbeiter wie der Leiharbeitnehmer oder ein anderer Betriebsfremder, der kurzzeitig im Betrieb Hilfe leistet. Der Schaden wird durch die gesetzliche Unfallversicherung ausgeglichen. Es kommt nur darauf an, ob die Beteiligten tatsächlich in dem Betrieb arbeiten und dort auch eingegliedert sind. Ob sie dort auch unter Vertrag stehen, also im direkten vertraglichen Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber, ist unerheblich. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Berufsgenossenschaft beim Arbeitnehmer Regress nehmen.

Vorsätzliches Handeln hingegen ist von der Unfallversicherung nicht gedeckt. Der Schädiger haftet daher für den vollen Umfang seiner Pflichtverletzung und den Schaden selbst.

Foto: prudential / photocase.de

Arbeitnehmerhaftung bei Sachschaden u.Ä.

Wenn aber ein Arbeitnehmer bei Verrichtung seiner betrieblichen Tätigkeit einen Sach-, Vermögens- oder Drittschaden verursacht, dann unterscheidet die Rechtsprechung grundsätzlich nach 3 Stufen der Fahrlässigkeit:

  • bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht,
  • bei mittlerer Fahrlässigkeit wird eine Quote für den Arbeitnehmer ermittelt
  • bei schwerer Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer voll.

Welche Stufe der Fahrlässigkeit vom Arbeitnehmer erreicht ist, muss in jedem Einzelfall neu geprüft werden. Da der Arbeitnehmer, der beispielsweise grob fahrlässig eine CNC-Maschine komplett ruiniert, seines Lebens nicht mehr froh würde, weil diese Maschine sehr teuer ist, muss auch hier eine Grenze gefunden werden, bis zu der der Arbeitnehmer maximal haftet.
Es gibt dazu zwar noch keine gefestigte Rechtsprechung. Jedoch haben einige Arbeits- und Landesarbeitsgerichte eine Tendenz erkennen lassen: danach soll die Haftung des Arbeitnehmers bei mittlerer Fahrlässigkeit auf ein halbes bis ein Monatsgehalt begrenzt werden und bei grober Fahrlässigkeit soll die Höhe der Arbeitnehmerhaftung für den Schaden auf drei Monatsgehälter festgelegt werden.

Bei der Berechnung dessen, was der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schuldet ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um versicherbare Schäden handelte und ob der Arbeitgeber eine solche Versicherung abgeschlossen hat. Wenn dies nicht der Fall ist, muss sich der Arbeitgeber so behandeln lassen, als hätte er eine Versicherung abgeschlossen.

Bei der Haftung für Sachschäden Dritter müsste der Arbeitnehmer grundsätzlich auch voll eintreten. Jedoch hat er einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer, handelte es sich um einen Schaden des Arbeitgebers, nach den oben beschriebenen Grundsätzen nicht oder nur anteilig haften würde.

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