Abwicklungsvertrag

Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag

Der Abwicklungsvertrag ist vomAufhebungsvertrag zu unterscheiden. Er wird nach Ausspruch der Kündigung – meist des Arbeitgebers – abgeschlossen, um alle Dinge zu regeln, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu tun haben.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Bildnachweis: knallgrün / photocase.de

Diese Vertragsform kann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sinnvoll sein. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Arbeitgeber Zeitdruck hatte und eine sofortige Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeit nötig war. Er musste die Kündigung aussprechen, weil sonst als Folge ein weiterer Monat oder sogar ein weiteres Quartal mit einer vertraglichen Vereinbarung beider Parteien ins Land gegangen wäre. Der Arbeitgeber will aber die Trennung vom Arbeitnehmer einvernehmlich, ohne Gerichtsverfahren und mögliche Nachteile für das Unternehmen. Daher bietet er dem Arbeitnehmer einen Abwicklungsvertrag an, der dem Arbeitnehmer Dinge gewährt, die er ggf. nicht einklagen kann. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf die Klage.

Keinesfalls sollte der Arbeitnehmer den Abwicklungsvertrag als Verzicht auf Ansprüche sehen. In einem Abwicklungsvertrag werden im Grunde dieselben Punkte geregelt, wie in einem Aufhebungsvertrag. Beide bedürfen der Schriftform. Der Inhalt kann Themen umfassen wie die Formulierung des Arbeitszeugnisses, eine Abfindung oder eine Regelung darüber, wann der Dienstwagen zurückzugeben ist.  

Früher hatte der Abwicklungsvertrag bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor allem die Funktion, dem Arbeitnehmer eine Abfindung bei seiner Kündigung zu zahlen aber dabei die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu verhindern. Dem hat das Bundessozialgericht schon lang einen Riegel vorgeschoben. In der Regel wird auch hier eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld, verhängt.

Klage oder Vertrag?

Es ist daher aus diesem Gesichtspunkt „Jacke wie Hose“, ob eine Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag bei seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses abschließt. Das heißt noch nicht, dass man am Ende eines Arbeitsverhältnisses davon in der Regel abraten sollte. Eine Sperrzeit kann durch die Zahlung einer höheren Abfindung vom Arbeitgeber kompensiert werden. Sofern gewünscht und betrieblich möglich, ist auch die Verlängerung der Vertragsdauer zur Vermeidung einer Sperrzeit denkbar. Auf der anderen Seite ist es ein Vorteil der Klage, dass dann zur Einigung mit dem Arbeitgeber ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden kann. Wenn also schon eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Welt ist, könnte man überlegen, zu klagen. Vor Gericht einigt man sich dann. Der Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel. Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag sind es im Unterschied dazu nicht.

Es ist ratsam, als Arbeitnehmer vor Abschluss eines Abwicklungsvertrages einen Anwalt hinzuzuziehen, sich über Abfindung, Anspruch und weiteres beraten zu lassen, sowie offene Fragen zu klären. Da in diesem Fall eine Kündigung in der Welt ist, müssen Arbeitnehmer unbedingt darauf achten, dass es nur eine Frist von 3 Wochen für die Erhebung der Kündigungsschutzklage gibt. Nach Ablauf dieser 3 Wochen ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam. Dann ist die Luft raus aus dem Abwicklungsvertrag. Das bedeutet: Bei Zugang einer Kündigung wegen der Einhaltung der Fristen gleich zum Anwalt. Verhandeln kann man auch noch nach Klageerhebung. ;-)

zurück zu A wie Abmahnungen

 

Empfehlungen
Erfahrungen & Bewertungen zu Sandra Flämig
Bewertungen
Sandra Flämig hat 4,99 von 5 Sternen 171 Bewertungen auf ProvenExpert.com