Stellen Sie sich vor: Jahresauftakt-Feier, 115 Kollegen, gutes Essen, ein paar Gläser Wein zu viel – und am Ende steht die Personalabteilung vor der Frage, ob sie fristlos kündigen muss. Genau das musste kürzlich das ArbG Heilbronn entscheiden (Urteil vom 18.6.2026, 8 Ca 57/26).
Die Klägerin, seit fast zehn Jahren beanstandungsfrei im Betrieb beschäftigt, nahm an der zweitägigen Jahresauftakt-Veranstaltung ihres Arbeitgebers teil. Tagsüber gab es Workshops, ab 18 Uhr dann die Neujahrsfeier mit gemeinsamem Abendessen – Alkohol inklusive. Nach Darstellung des Arbeitgebers eskalierte der Abend: Die Klägerin soll einen Kollegen von hinten umklammert haben, später beim Essen mit dem Fuß unter dem Tisch bis in dessen Schrittbereich gefahren sein, einem anderen Kollegen die Hand vom Rücken bis zum Gesäß geführt, einen weiteren Kollegen "angetanzt" und sich dabei mit dem Unterkörper an dessen Bein gerieben haben, dem Personalleiter im Vorbeigehen ans Gesäß gefasst, versucht haben, einem Kollegen trotz vorheriger Absprache in einer Fotobox einen Kuss auf die Wange zu geben, und schließlich noch zwei Kollegen gegen deren ausdrücklichen Willen festgehalten haben, um mit ihnen zu tanzen.
Am nächsten Tag hörte der Personalleiter davon, ging der Sache nach und befragte Betroffene Kollegen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Klägerin bestritt die Vorwürfe größtenteils oder gab an, sich nicht mehr erinnern zu können, und zog vor Gericht.
Das Gericht hörte vier Zeugen (die Kollegen Le, Lo und Jo sowie den Personalleiter) an und musste dabei eine echte Detektivarbeit leisten: Wer sagt glaubhaft aus, wer übertreibt vielleicht, wer hat ein Eigeninteresse? Dabei wird der Realitätsgehalt der Aussagen nach forensisch-aussagepsychologischen Kriterien geprüft hat – unter anderem wurde die Aussage des Personalleiters kritisch hinterfragt, weil er selbst an der Kündigung mitgewirkt hatte und daher ein Eigeninteresse am Verfahrensausgang hatte. Am Ende hielt das Gericht drei der Vorfälle für bewiesen: die Berührung mit dem Fuß am Schritt eines Kollegen, das "Antanzen" mit Körperkontakt und das beharrliche Bedrängen eines weiteren Kollegen zum Tanzen samt eindeutig sexuell konnotierter Wortwahl. Den Kuss-Versuch in der Fotobox wertete das Gericht dagegen nicht als Belästigung, weil so etwas im Rahmen einer Fotobox-Aktion noch als sozialtypisch gilt. Die Aussage des Personalleiters bewerte das Gericht als wenig glaubhaft wegen des bereits erwähnten Eigeninteresses an der Kündigung.
Das Gericht bestätigte zunächst klar: Sexuelle Belästigung ist grundsätzlich "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen – und zwar auch dann, wenn die einzelne Berührung nur wenige Sekunden dauert. Auch eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht hier nicht für erforderlich, weil es sich um ein mehraktiges Geschehen handelte und die Klägerin sich zu keinem Zeitpunkt distanziert hatte.
Trotzdem kippte am Ende die Verhältnismäßigkeitsprüfung die fristlose Kündigung. Das Gericht stellte entscheidend darauf ab,
Auf dieser Grundlage kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist dem Arbeitgeber zumutbar war und die ordentliche Kündigung als milderes, aber ebenso geeignetes Mittel ausreichte. Die ordentliche Kündigung selbst war dagegen sozial gerechtfertigt, weil eine dauerhaft störungsfreie Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angesichts der erheblichen Pflichtverletzungen nicht mehr zu erwarten war. Das Arbeitsverhältnis endete damit "nur" fristgerecht zum 30. April 2026, nicht sofort.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das LAG Baden-Württemberg befasst sich in der Berufung damit weiter. Es bleibt also spannend. Ich hätte tatsächlich die fristlose Kündigung für gerechtfertigt gehalten, denn wenn man sich das Urteil durchliest, waren die Aktionen der Klägerin schon sehr aufdringlich und die Abwehr der belästigten Kollegen sehr deutlich – dennoch machte sie weiter.
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