17 Mrz
2014

Videoüberwachung während der Krankheit

Das LAG Hamm hat am 11.7.2013 (11 Sa 312/13) eine Entscheidung zum Thema Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei verdeckter Videoüberwachung getroffen. Revision beim BAG ist bereits eingelegt.

Lange Krankheit seiner Arbeitnehmer ist für den Arbeitgeber oft zermürbend. Nicht selten wird dann dem Arbeitnehmer, der sich auf die Straße oder zum Einkaufen wagt, unterstellt, er sei gar nicht krank. Entgeltfortzahlungsbetrug heißt der Vorwurf. Das ist eine Straftat.

Im dem vom LAG Hamm zu entscheidenden Fall war eine Arbeitnehmerin 2 Monate lang krank gewesen. Bevor sie erkrankte hatte es Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und ihrem Vorgesetzten gegeben. Sie wurde krank und teilte mit, sie habe eine schwere Bronchitis und Rippenfellentzündung. Später hatte sie dann einen Bandscheibenvorfall. Dem Arbeitgeber kam das seltsam vor und er beauftragte eine Detektei mit der Überwachung der Arbeitnehmerin. Der Detektiv observierte die Frau 4 Tage lang und fertigte Videoaufnahmen von ihr. Sie ist zu sehen, wie sie in einen Waschsalon geht, Wäschekörbe trägt und balanciert, Wäsche in die Maschine füllt und Maschinen entlädt etc. Der Arbeitgeber kündigte der Arbeitnehmerin fristlos und kurz darauf noch einmal ordentlich. Er sah es als erwiesen an, dass sie die Krankheit nur vorgetäuscht hatte. Die Videoaufnahmen wurden im Prozess nur von den Anwälten und dem Richter angeschaut.

Die Arbeitnehmerin hatte gegen die Kündigungen geklagte und Schmerzensgeld wegen der verdeckten Videoaufnahmen geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage wegen der Kündigungen stattgegeben und darum ging es auch in der Berufung nicht mehr. Man stritt sich noch wegen des Schmerzensgeldes.

Das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht und sprach ihr 1000 Euro Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die heimlichen Videoaufnahmen zu.

Das Gericht sah einen Verstoß gegen § 32 Bundesdatenschutzgesetz, in dem es heißt:

„(1) 1Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. 2Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.

(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.“

Für eine Datenerhebung sind also konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat notwendig. Diese Anhaltspunkte muss der Arbeitgeber dokumentieren, wenn er im Prozess beweisen will, dass er solche Anhaltspunkte hatte. Mit der Videoaufnahme sollte der Klägerin erst ein vage vermutetes Fehlverhalten nachgewiesen werden. Das ist aber von § 32 BDSG nicht gedeckt. Die Klägerin war von ihren Ärzten wirklich krank geschrieben worden. Einen Anhaltspunkt, dass die Klägerin dennoch gar nicht krank war, hatte der Arbeitgeber nicht.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben nämlich erst einmal per se den Beweis der Wahrheit für sich. Will der Arbeitgeber den Beweiswert einer solchen Bescheinigung erschüttern, muss er Ungereimtheiten darlegen und beweisen: Bsp: Ein Arzt ist dafür bekannt, dass er aus Gefälligkeit krank schreibt; der Arbeitnehmer ist immer montags oder freitags oder an Brückentagen krank usw.

Vor einer geplanten Videoüberwachung sollten Arbeitgeber daher genau prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Überwachung gut planen und dokumentieren.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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