7 Apr
2014

Kein Mitbestimmungsrecht bei Einsatz von Routenplanern

Arbeitgeber verwenden zur Fahrtkostenkontrolle des Öfteren Routenplaner aus dem Internet z.B. Google Maps. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Betriebsrat hier ein Wort mitzureden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat am 10.12.2013 (1 ABR 43/12) einen solchen Fall entschieden und klar bestimmt: internetbasierte Routenplaner sind keine „technischen Einrichtungen“, die „Leistung und Verhalten kontrollieren“ sollen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht nicht.

In Frage wäre nur das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gekommen, in dem es heißt:

„Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

…6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;“

Der Fall hinter der Entscheidung ist fast schon grotesk und man kann sich vorstellen, dass dem Arbeitgeber leicht der Kamm geschwollen war:

Ein Arbeitnehmer fuhr zu einer Betriebsversammlung und rechnete die Fahrtkosten (Kilometerpauschale) dafür ab. Soweit in Ordnung. Er gab jedoch eine so lange Fahrstrecke an, dass sein Chef stutzig wurde und das naheliegende tat. Er gab die Strecke zwischen der Wohnung des Mitarbeiters und dem Ort der Betriebsversammlung in Google Maps ein und kam auf eine viel kürzere Strecke. Der Mitarbeiter wurde zur Rede gestellt. Es kam heraus, dass er tatsächlich zu viel abgerechnet hatte (by the way: Das ist Betrug!) und er wurde abgemahnt (Glimpflich davon gekommen für meine Begriffe). Der Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber daraufhin allen Ernstes, dieser solle die Anwendung von Google Maps im Unternehmen unterlassen, denn dies unterliege der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Das BAG belehrte den Betriebsrat, dass es sich bei einer „Überwachung“ durch „technische Einrichtungen“ in der Regel um Aufzeichnung von Informationen über das Verhalten/die Leistung von Mitarbeitern handele. Die Aufzeichnung diene dabei dazu, dass das Verhalten bzw. die Leistung später immer wieder angeschaut werden kann. Die Information müsse auf technischem Wege ermittelt und dokumentiert werden und die Überwachung müsse durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden. Bei Google Maps gibt der Mensch vor dem PC die notwendigen Daten ein. Es erfolgt keine eigenständige Aufzeichnung durch eine Maschine. Außerdem zeigt Google Maps nur mögliche Routen und nicht tatsächlich gefahrene. Maßgeblich ist, dass die Entfernungsangaben von einem Menschen und nicht von einer Maschine geprüft werden.

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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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