25 Dez
2014

Kopftuch: Darf sich der Arbeitgeber dagegen wehren

Ein Stück Stoff erhitzte mal wieder die Gemüter. Ein Kopftuch hat er erneut bis zum Bundesarbeitsgericht geschafft. Gemeint ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.9.2014 (5 AZR 611/12 – bisher nur PM).

Eine Arbeitnehmerin islamischen Glaubens war in einem Krankenhaus als Krankenschwester beschäftigt, in dem der Tarifvertrag für die Angestellten im Bereich der evangelischen Kirche von Westfalen Anwendung fand. Ihr Glaube war auch gar kein Problem seit vielen Jahren. Die Arbeitnehmerin ging 2006 in Elternzeit bis 2009 und war im Anschluss daran krank. Als ein Wiedereingliederungsversuch anstand, teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie ihrer Religiosität wegen ab sofort das Kopftuch nicht mehr nur in der Freizeit tragen würde sondern auch während der Arbeitszeit. Sie bot des Weiteren schriftlich ihre Arbeitskraft an. Der Arbeitgeber lehnte das Angebot zur Arbeit ab und zahlte auch nicht. Die Frau klagte nun Vergütung für 5 Monate ein. Sie machte geltend, der Arbeitgeber habe sich um Verzug der Annahme ihrer Arbeitsleistung befunden und müsse daher zahlen, auch wenn sie nicht gearbeitet habe. Das ist grundsätzlich richtig. Es gibt jedoch ein paar wichtige Voraussetzungen, die beim Anspruch auf Annahmeverzugslohn vorliegen müssen. Zum einen ist schon fraglich, ob die Frau überhaupt leistungsfähig war. Das hatte das LAG noch nicht aufgeklärt. Die Tatsache, dass es sich um einen Wiedereingliederungsversuch handelte, spricht eher dafür, dass sie nicht leistungsfähig war bzw., dass das ja gerade erst geprüft werden sollt. Ein weitere Punkt kam hinzu: Hätte sie mit Kopftuch beschäftigt werden müssen? Wenn es sich, so das BAG, um einen Arbeitgeber handelt, der der evangelischen Kirche zugeordnet werden kann, dann ist das Verbot des Kopftuches während der Arbeit in Ordnung. Ein kirchlicher Arbeitgeber kann offene Glaubensbekundungen anderer Religionen während der Arbeitszeit untersagen. Es gilt das Gebot der Neutralität für die Arbeitnehmer, die anderen Glaubens sind. Da jedoch auch noch nicht geklärt ist, ob das Krankenhaus institutionell zur evangelischen Kirche gehört, muss das LAG noch weitere Sachaufklärung betreiben.

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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