10 Mrz
2014

Diskriminierung – Haftet der Vermittler oder der Arbeitgeber?

Arbeitgeber suchen Personal oft über Stellenvermittler. Das ist auch durchaus legitim. Doch seit der Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stellt sich die Frage, wer für eine fehlerhafte und diskriminierende Stellenausschreibung gegenüber einem Bewerber/ einer Bewerberin auf Schadensersatz haftet: der Arbeitgeber oder der Vermittler?

Das hat das Bundesarbeitsgericht am 23.1.2014 (Az.: 8 AZR 118/13 bisher nur Pressemitteilung) entschieden. Folgender Fall lag dem BAG zur Entscheidung vor:

Eine Firma UPN hatte im Internet auf einem Stellenportal eine Stelle als Personalvermittler ausgeschrieben. Die Anzeige richtete sich an Bewerber mit „1 bis 2 Jahren Berufserfahrung“ und mit einer kaufmännischen Ausbildung. Die Bewerbung sollte an die UPN gerichtet werden. Wegen „Kontaktinformationen“ wurde aber auf die Firma UP verwieden. Auf diese Stelle bewarb sich ein 42-jähriger Mann mit einem FH-Diplom in Betriebswirtschaftslehre. Er schickte seine Bewerbung an die UPN und bekam einen abschlägigen Bescheid. Seine Bewerbung sei nicht berücksichtigt worden, weil andere Kandidaten besser gepasst hätten. Das Übliche also. Nun verklagte der Mann die Firma UPN auf Schadensersatz wegen einer Diskriminierung aufgrund des Alters („1 bis 2 Jahre Berufserfahrung“ haben eher Menschen, die deutlich unter 40 sind.). Er machte 16.000 Euro Schadensersatz geltend.

Die UPN hingegen erwiderte, nicht sie habe Bewerber für sich gesucht sondern sie habe Bewerber für die Firma UP gesucht. UPN machte also geltend, nur der Vermittler und nicht der potenzielle Arbeitgeber zu sein. Und genau da lag der Hase im Pfeffer: Der klagende Bewerber unterlag in allen 3 Instanzen.

Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass sich der Schadensersatzanspruch des § 15 Abs. 2 AGG ausdrücklich gegen den Arbeitgeber richte. Das Gesetz ist an der Stelle so eindeutig, dass man auch nichts auslegen oder analog anwenden kann. Dazu hatte die Vorinstanz Stellung genommen: Eine sogenannte Regelungslücke besteht nicht, denn der Bewerber kann den richtigen Adressaten seines Anspruchs ermitteln. Entweder ergibt sich der Arbeitgeber auch bei einer Stellenvermittung aus der Anzeige selbst oder aber der Bewerber muss den Stellenvermittler auf Auskunft verklagen, wer denn der Arbeitgeber ist. Im Anschluss an die Auskunft kann dann der richtige Arbeitgeber verklagt werden.

Das ist zwar ziemlich umständlich und mit zusätzlichen Kosten verbunden aber zumutbar.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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