23 Jan
2014

Beharrliche Arbeitsverweigerung rechtfertigt fristlose Kündigung

Ein Arbeitnehmer in Schleswig-Holstein bekam deutlich zu spüren, dass man sich bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts seiner Sache wirklich sehr sicher sein muss. Der Arbeitgeber nutzte die trotzige Reaktion als Steilvorlage für eine fristlose Kündigung.

Folgender Sachverhalt lag dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 17.10.2013, 5 Sa 111/13) zugrunde:

Ein Bodenleger und sein Arbeitgeber schlossen eine Akkord-Lohn-Vereinbarung, nach der bestimmte näher geregelte Arbeiten mit einem Akkordsatz je Quadratmeter vereinbart waren. Für den Fall, dass keine Boden- und Parkettverlegearbeiten zu verrichten waren, wurde ein Stundenlohn von 12 Euro vereinbart. Im Schnitt verdiente der Arbeitnehmer etwas mehr als 2000 Euro brutto im Monat.

Der Arbeitnehmer sollte nun mit seinem Kollegen im September 2012 auf einer Baustelle mit 40 identischen Häusern Bodenverlegearbeiten ausüben. Zusammen mit seinem Kollegen schaute er sich die Baustelle aus und errechnete mit seinem Kollegen einen Stundenlohn von 7,86 Euro gemäß der Akkord-Lohn-Vereinbarung. Er wäre daher im September 2012 auf rund 1200 Euro brutto gekommen. Am 3.9.2012 gingen die beiden Arbeitnehmer zu ihrem Geschäftsführer und teilten diesem mit, dass sie für diesen Lohn nicht arbeiten würden. Man unterhielt sich über einen höheren Lohn. Genaueres ist über dieses Gespräch nicht bekannt. Fakt ist, dass der Arbeitgeber hart blieb und den beiden sagte, dass sie die fristlose Kündigung riskieren, wenn sie sich nicht auf die Baustelle begeben.

Daraufhin gingen die beiden Arbeitnehmer nach Hause und nicht auf die Baustelle. Am Abend gab es noch ein Telefonat zwischen dem Arbeitnehmer und dem Geschäftsführer, das jedoch auch nicht zu einer Erhöhung des Stundenlohns führte. Am 4.9. erschienen der Arbeitnehmer und sein Kollege in Freizeitkleidung, gaben den Dienstwagen zurück und andere dem Arbeitgeber gehörende Gegenstände. Daraufhin übergab der Geschäftsführer beiden die fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht von einem Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitskraft ausgegangen war. Zum einen sei der zu erwartende Lohn aufgrund von Nebenleistungen viel höher gewesen als vom Kläger berechnet. Zum anderen hätte der Arbeitnehmer erst mal die Abrechnung des Lohnes bekommen und dann ggf. den Klageweg beschreiten müssen.

Der Arbeitgeber gewann vor dem LAG. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht führte aus, dass die beharrliche Arbeitsverweigerung, wie auch im vorliegenden Fall, ohne Weiteres eine fristlose Kündigung rechtfertigt und zwar ohne vorherige Abmahnung. Der Arbeitnehmer hatte schon nicht plausibel vorgetragen, wie er auf die 7,86 Euro gekommen ist. Er hatte laut LAG keinen Anspruch auf nur solche Tätigkeiten, die den besonders hohen Stundensatz bringen sondern musste auch Vor- und Nacharbeiten verrichten. Er hatte auch keinen Anspruch auf eine andere Baustelle. Das LAG stellte, für den Kläger ziemliche ernüchternd, fest, dass ihm unter keinem nur denkbaren rechtlichen Aspekt ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden habe. Mithin hat der Arbeitgeber zu Recht die fristlose Kündigung ausgesprochen.

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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