5 Mai
2014

Befristungen: LAG Baden-Württemberg vs. BAG – 2. Runde

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (21.2.2014; 7 Sa 64/13) hat sich erneut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung ohne sachlichen Grund entgegen gestellt. (Nebenbei: Das Urteil ist sehr lesenswert. Vor allem zwischen den Zeilen. Ein gewisses Asterix-Feeling stellt sich dabei fast automatisch ein.) Im Streit steht die Frage, ob eine Vorbeschäftigung eines Arbeitnehmers – und sei sie noch so kurz und noch so lang zurückliegend – den Abschluss eines befristeten Vertrages ohne sachlichen Grund verhindert.

Das LAG Baden-Württemberg hält sich an den Gesetzeswortlaut und sagt:
Jede Vorbeschäftigung führt dazu, dass späterhin eine sachgrundlose Befristung nicht mehr möglich ist. Was das BAG auch versucht, es kann das von ihm gefundene Ergebnis nicht sinnvoll begründen.

Das BAG sagt:
Wenn die Vorbeschäftigung mehr als 3 Jahre zurück liegt, ist eine sachgrundlose Befristung möglich.

Folgender einfacher Fall lag der Entscheidung zugrunde: Ein Arbeitnehmer war von September 2001 bis Juni 2005 bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Am 1.9.2011 trat er erneut in den Dienst des Arbeitgebers und bekam einen befristeten Vertrag bis 31.8.2013. Für die Befristung lag kein sachlicher Grund vor. Der Arbeitnehmer erhob nach Ablauf des 31.8.2013 eine sogenannte Entfristungsklage und berief sich auf § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TzBfG, in denen es heißt:

„Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. „

Das LAG sah ganz eindeutig eine gesetzeswidrige Vorbeschäftigung. Damit war die Befristung unwirksam und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Das LAG hat nochmals sehr ausführlich dargelegt, dass „bereits zuvor“ jedewede Beschäftigung vorher bei diesem Arbeitgeber meint. Der Wortlaut des Gesetzes sei so klar, dass auch eine Auslegung nicht möglich ist. Das Gesetz ist nach Ansicht des LAG auch verfassungskonform und verletzt weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmen in deren Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Dabei verwies das LAG das Bundesarbeitsgericht auf zahlreiche Verfassungsbeschwerden, die zu diesem Thema bereits eingereicht wurden und die das Bundesverfassungsgericht mangels nicht mal zur Entscheidung angenommen hat. Das LAG hat den Arbeitgeber auch noch dazu verurteilt, den Arbeitnehmer bis zum Ende des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen. Es hat die Revision zum BAG zulassen müssen, denn es weicht mit seiner Rechtsprechung von der des BAG ab. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier endlich Klarheit schafft. Wenn nicht, wird das BAG zu seiner alten Rechtsprechung zurückfinden müssen.

FAZIT: Für Arbeitgeber bleibt nur der Rat, sich an den Gesetzeswortlaut zu halten und bei jeglicher Vorbeschäftigung keine Befristung ohne Sachgrund abzuschließen, so lange, bis diese Frage abschließend vom BAG geklärt ist.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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