21 Mrz
2013

Arbeitszeitbetrug – fristlose Kündigung

Das LAG Rheinland-Pfalz (10 Sa 270/12) hat am 15.11.2012 über folgenden Sachverhalt entschieden:

Eine Mitarbeiterin eines Museums hatte die Pflicht, ihre Arbeitszeit manuell in eine Zeiterfassungskarte einzutragen, da es in dem Museum keine Stempeluhr gab. Sie hat an mehreren Tagen Einträge von mehreren Stunden vorgenommen, obwohl sie an diesen Tagen nachweislich nicht gearbeitet hat. Der Arbeitgeber hörte die Klägerin zu dem Verdacht des Arbeitszeitbetruges an und kündigte ihr dann fristlos hilfsweise ordentlich. Sie klagte gegen die Kündigung und verlor die erste Instanz. Das Arbeitsgericht war davon ausgegangen, dass sie zumindest bedingt vorsätzlich die fehlerhafte Eintragung in die Zeitkarte vorgenommen hatte. Dies reiche als Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB aus. Die Klägerin ging in Berufung. In der Berufungsinstanz (LAG) machte sie geltend,dass  die falsche Eintragung gar nicht von ihr stamme. Sie habe mit Nichtwissen bestritten, dass die Eintragung von ihr sein und das sei vom Arbeitsgericht zu beachten gewesen. Im Übrigen sei sie von ihren Kollegen über Jahre gemobbt worden und habe dazu auch umfangreich vorgetragen. Durch das Mobbing/Bossing habe sie eben auch Fehler gemacht und dabei könne das mit der falschen Eintragung auf der Zeitkarte auch passiert sein.

Die Klägerin verlor auch vor dem Landesarbeitsgericht. Das LAG führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Zeiterfassung korrekt durchzuführen und dass sich der Arbeitgeber sicher darauf verlassen können muss, dass die Aufzeichnung ehrlich erfolgt. Entscheidend sei nicht die strafrechtliche Würdigung sondern der Vertrauensbruch. Im vorliegenden Fall sei unstreitig, dass die Klägerin zumindest an einem Tag nicht anwesend war und dennoch 6 Stunden auf der Zeitkarte standen. Es sei von der Klägerin zu erwarten gewesen, dass sie ihre „kommt“ und „geht“ Zeiten sofort einträgt und nicht erst im Nachhinein. Die Klägerin habe somit zumindest billigend in Kauf genommen (Definition des bedingten Vorsatz´), dass sie falsche Eintragungen macht. Die Versuche der Klägerin, sich durch psychische Drucksituation oder Mobbing zu entlasten, seien untauglich.

Das Gericht machte der Klägerin sehr deutlich klar, dass es dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sein Vertrauen schenkt und die Zeiterfassung in die Hände des Arbeitnehmers legt, kein pardon bei Verstößen gibt. Nicht einmal eine Abmahnung sei nötig.

FAZIT: In der Praxis wird das Thema Arbeitszeiterfassung seitens der Arbeitnehmer immer wieder sehr leger gehandhabt. Das vorliegende Urteil macht deutlich, dass es sich hier jedoch nicht um lässliche Sünden handelt.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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