1 Apr
2016

Ende einer Befristung und Weiterarbeit mal anders…

Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers einfach weiter arbeitet, ohne dass der Arbeitgeber dem widerspricht, dann entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. So steht es in § 15 Abs. 5 TzBfG. So klar und doch steckt auch hier der Teufel im Detail, was einem Arbeitnehmer, der schlau sein wollte, auf die Füße fiel. Das BAG hat dazu am 7.10.2015 (7 AZR 40/14) folgenden Fall entschieden, den man sich sehr genau ansehen muss – Sie wissen schon. Detail und so…:Ein Arbeitnehmer hatte einen Arbeitsvertrag vom 7.6.2010 bis 31.12.2010. Am 3.12.2010 wurde eine Verlängerung bis 30.6.2011 vereinbart. Am 30.6.2011 einigten sich die Parteien auf eine weitere Verlängerung bis 31.12.2011. Während des Laufs der letzten Verlängerung sagte der Arbeitnehmer, dass er bereit sei, die Befristung nochmal zu verlängern. Daraufhin machte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer folgendes sinngemäßes schriftliches Angebot:

  1. Ich verlängere die Befristung bis zum 6.6.2012 (Anm. d, Verf.: dann wären die zulässigen 2 Jahre für die Befristung ohne Sachgrund voll gewesen)
  2. Die Verlängerung der Befristung kommt nur zustande, wenn Du den Verlängerungsvertrag noch vor dem 31.12.2011 unterschreibst.
  3. Wenn Du mein Angebot der Verlängerung nicht vor dem 31.12.2011 unterschreibst, kommt keine Vertragsverlängerung zustande. In dem Fall endet das Arbeitsverhältnis dann zum 31.12.2011.

Es blieb streitig, ob der Arbeitnehmer den Verlängerungsvertrag am 27.12.2011 unterschrieben hatte. Er hätte dies jedoch beweisen müssen. Konnte er aber nicht und somit konnte man davon ausgehen, dass er die Verlängerung nicht unterschrieben hatte.

Der listige Arbeitnehmer hatte dann über den 31.12.2011 hinaus weiter gearbeitet und wurde auch bezahlt. Der Arbeitgeber teilte ihm dann Ende Mai mit, dass sein befristetes Arbeitsverhältnis am 6.6.2012 ende. Als der Arbeitnehmer am 7.6.2012 zur Arbeit erschien, wurde er gleich wieder weggeschickt. Er ging und erhob Klage. Es sei aufgrund der unwidersprochenen Weiterarbeit über den 31.12.2011 hinaus aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Der Arbeitnehmer verlor in allen 3 Instanzen. Das BAG sagt, warum:

  •  Eine befristete Verlängerung vom 1.1.2012 bis 6.6.2012 war zwischen den Parteien gar nicht zustande gekommen.
  • Es hat nur ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis bestanden und von dem können sich beide Seiten zu jedem Zeitpunkt lösen.
  • Ein Arbeitsvertrag ist nicht zustande gekommen, denn es fehlt an den beiden übereinstimmenden Willenserklärungen. Der Arbeitnehmer hatte den Vertrag nicht unterschrieben. Ein – ansonsten zulässiger – mündlicher Vertrag konnte in diesem konkreten Fall (Detail!) nicht zustande kommen, weil der Arbeitgeber die Bedingung gesetzt hatte, dass der Vertrag nur zustande kommen sollte, wenn der Arbeitnehmer das schriftliche Angebot des Arbeitgeber unterschrieb. Diese Bedingung war nicht erfüllt.
  • Durch das Weiterarbeiten hat der Arbeitnehmer auch kein konkludentes Angebot auf den Abschluss eines Vertrages gemacht, das der Arbeitgeber durch die Annahme der Arbeitsleistung angenommen hat, denn der Arbeitgeber hatte ja die Bedingung der Schriftlichkeit gesetzt.
  • Das durch den Arbeitgeber unwidersprochene Weiterarbeiten des Arbeitnehmers über den 31.12.2011 hinaus konnte auch deshalb nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG führen, weil der Arbeitgeber doch widersprochen hat. Durch die Bedingung „Nur bei Unterschrift setzt sich das Arbeitsverhältnis bis 6.6.2012 fort und sonst nicht“ hat er schon widersprochen BEVOR der Arbeitnehmer überhaupt angefangen hat, weiter zu arbeiten. Damit hatte der Arbeitgeber klar und deutlich gesagt, dass er an einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht interessiert ist.

FAZIT: Für den Arbeitgeber ist es hilfreich, sich hinsichtlich der Konditionen unter denen einen Verlängerung der Befristung zustanden kommen soll, präzise auszudrücken. Besser ist es jedoch, wenn man sich die Verlängerung auch wirklich unterschreiben lässt oder den Arbeitnehmer gar nicht weiter beschäftigt. Ein Rechtsstreit, der sich über 3-4 Jahre zieht kostet Nerven und Geld auch wenn man am Ende gewinnt.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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