Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

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Zurückbehaltungsrecht

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Gemäß § 273 BGB haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht. Der eine kann also seine Leistung an den anderen verweigern, bis dieser seine Verpflichtung erfüllt hat.

Klingt komplizierter als es ist:
Der Arbeitgeber kann zum Beispiel die Vergütung (bis zur Pfändungsgrenze) zurückhalten, bis ihm der Arbeitnehmer das in seinem Besitz befindliche Firmeneigentum herausgibt. Der Arbeitgeber hat aber KEIN Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitspapieren (z.B.: Lohnsteuerkarte).

Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung zurückhalten, wenn der Arbeitgeber ihn nicht bezahlt.

Die Folge eines vom Arbeitnehmer durch „nicht arbeiten“ zu Recht ausgeübten Zurückbehaltungsrechts ist, dass der Arbeitgeber gleichwohl den Lohn zahlen muss, obwohl der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Der Arbeitgeber befindet sich nämlich im Verzug.

Vorsicht: Nicht jede Verzögerung berechtigt zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts. Wenn die ausstehenden Beträge nur gering sind, dann hat der Arbeitnehmer kein Zurückbehaltungsrecht und setzt sich bei „Arbeitsverweigerung“ arbeitsrechtlichen Sanktionen (Abmahnung, Kündigung etc.) aus. Eine klare Grenze, ab wann es dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist, ohne Bezahlung zu arbeiten, gibt es nicht – dies muss immer am Einzelfall geprüft werden. Wenn der Arbeitnehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht wegen Zahlungsverzuges des Arbeitgebers Gebrauch machen will, muss er das dem Arbeitgeber mitteilen. Dies geschieht zu Beweiszwecken am besten schriftlich. In dem Schreiben sollte auch genau aufgeschlüsselt sein, mit welchen Zahlungen der Arbeitgeber im Rückstand ist und dass der Arbeitnehmer deswegen – bis zur Bezahlung – nicht arbeiten wird.

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