Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Zeugnis
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein einfaches Zeugnis, das den Beginn und das Ende und Art der Tätigkeit beim Arbeitgeber bescheinigt.
Der Arbeitnehmer hat aber auf Verlangen auch einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das darüber hinaus auch noch Führungs- und Leistungsverhalten bescheinigt.
Das Zeugnis muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden. Es muss mit Maschine/Computer auf Geschäftspapier geschrieben sein. Wenn der Arbeitgeber weißes Papier benutzt, muss die volle Firmenanschrift und die Rechtsform der Firma angegeben sein. Das Zeugnis darf nicht fleckig, zerknittert oder hinsichtlich der Rechtschreibung und Grammatik fehlerhaft sein. Das Zeugnis muss Angaben zur Person des Arbeitnehmers enthalten und ist unter Angabe des Ausstellungsdatums vom Arbeitgeber oder einer berechtigten Person zu unterschreiben.
Inhaltlich muss ein qualifiziertes Zeugnis folgendes enthalten:
- Angaben zur Person, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
- Kurze Beschreibung des Unternehmens
- Beschreibung der Tätigkeit
- Hierarchische Position des Mitarbeiters und dessen Führungsverantwortung, so er welche hatte
- Leistung und Erfolg (Arbeitsbereitschaft, Fähigkeiten, Fachwissen und Fortbildungen, Arbeitsweise, Arbeitserfolg)
- Sollte es herausragende Erfolge geben, müssen diese benannt werden
- Führungsleistungen (Anzahl der unterstellten Mitarbeiter, Betriebklima bei den Mitarbeitern, Mitarbeiterzufriedenheit)
- Zusammenfassung des Leistungsverhaltens in einer Note (z.B. „Stets zu unserer vollen Zufriedenheit“)
- Sozialverhalten (Verhalten zu Vorgesetzten und Kollegen, Verhalten zu Kunden und Lieferanten, Sozialkompetenz) – das Sozialverhalten wird auch nochmals zusammengefasst zu einer Note
- Abschlusssatz (Auf wessen Wunsch hin erfolgte die Beendigung – wenn der Arbeitnehmer das möchte)
- Dankes-Formel, Zukunftswünsche: hierauf besteht kein Anspruch aber ein Zeugnis ohne diesen Satz sieht in der Regel nicht gut aus.
Ein Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen, darf keine Geheimcodes enthalten und darf das berufliche Fortkommen nicht behindern. Außerdem muss es in sich stimmig und „rund“ sein.
Um Zeugnisse wird vielfach gestritten. Oft entladen sich im Zeugnisstreit Emotionen, die woanders (z.B. im Kündigungsschutzprozess) keinen Platz gefunden haben. Dies ist unsinnig und reine Geld- und Energieverschwendung.
Besser einigt man sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch gleich auf den Inhalt des Zeugnisses und nimmt eine Zeugnisformulierung in einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich oder einen Aufhebungsvertrag mit auf.
Sollte es dennoch zu einem Zeugnisstreit kommen, muss der Arbeitnehmer, der ein überdurchschnittlich gutes Zeugnis haben will, beweisen, dass er ein solches Zeugnis auch verdient hat. Umgekehrt muss der Arbeitgeber, der eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigen will Beweis dafür antreten.
Im Prozess helfen Zwischenzeugnisse und Leistungsbeurteilungen bei der Beweisführung beider Seiten.
Arbeitnehmer können bei einschneidenden Ereignissen (Wechsel der Stelle, Wechsel des Vorgesetzten etc.) auch ein Zwischenzeugnis beantragen.
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