Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Wiedereinstellungsanspruch
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind frei in der Gestaltung von Verträgen. Sie können daher vertraglich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen (z.B.: eintreten einer Bedingung oder Ablauf einer Frist) einen Anspruch auf Wiedereinstellung hat.
Doch auch ohne eine Vereinbarung haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wiedereinstellung unter bestimmten Voraussetzungen. Bei der betriebsbedingten Kündigung besteht ein solcher Anspruch, wenn sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die wirtschaftliche Situation ändert oder der betriebliche Grund aus anderen Gründen wegfällt. Geschieht dies erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Wiedereinstellung. Ähnliches gilt bei der krankheitsbedingten Kündigung: wird der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wieder gesund oder ändert sich die Zukunftsprognose hinsichtlich seiner Genesung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu seinen Gunsten, besteht ein Wiedereinstellungsanspruch.
Ein Anspruch auf Wiedereinstellung kann sich auch aus Treu und Glauben, aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und aus betrieblicher Übung ergeben. Z.B. hat ein Arbeitnehmer einen Wiedereinstellungsanspruch, wenn er in einem Saisonbetrieb arbeitet und der Arbeitgeber nach Saisonende alle entlässt und immer bei Beginn alle Arbeitnehmer wieder einstellt.
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