Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Widerrufsvorbehalt
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Arbeitgeber gewähren oft zusätzliche Leistungen in wirtschaftlich guten Zeiten. Ohne Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes kann sich der Arbeitgeber nicht so einfach von einer Zusage lösen. Es bleibt nur die einvernehmliche Vertragsänderung oder die Änderungskündigung.
Es ist daher besser, wenn ein Widerrufsvorbehalt getroffen wird. Dieser muss jedoch inhaltlichen Anforderungen genügen, um wirksam zu sein.
Hat der Arbeitgeber eine Leistung (z.B. Weihnachtsgeld) zugesagt und sich den Widerruf vorbehalten, so entsteht der Anspruch auf die Leistung zunächst unbefristet. Der Arbeitgeber kann aber für die Zukunft widerrufen. Beim Freiwilligkeitsvorbehalt entsteht der Anspruch erst gar nicht.
Der Widerrufsvorbehalt ist nur dann wirksam, wenn:
- er dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Das ist nur dann der Fall, wenn höchstens ein Teil von 30 % des Arbeitseinkommens widerruflich ist und der Tariflohn nicht unterschritten wird
und
- der Widerrufsvorbehalt klar und eindeutig formuliert ist und der Arbeitnehmer weiß, in welchen Fällen widerrufen werden kann (z.B. wirtschaftliche Gründe)
Doch auch eine wirksame Widerrufsklausel muss nicht zwingend einen wirksamen Widerruf nach sich ziehen. Der Arbeitgeber muss nämlich für die Ausübung des Widerrufs sachliche Gründe haben. Der Widerruf darf nicht willkürlich erfolgen und für den Arbeitnehmer unzumutbar sein.
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