Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Weisungsrecht / Direktionsrecht
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Durch das Weisungsrecht werden die arbeitsvertraglich vereinbarten Eckpunkte mit Leben gefüllt. Der Arbeitgeber konkretisiert mit dem Weisungsrecht die Arbeits- und sonstigen Pflichten des Arbeitnehmers. Dies geschieht einseitig.
Da das Arbeitsverhältnis aber ein Vertragsverhältnis ist, das grundsätzlich von einverständlichen Regelungen ausgeht, sind dem Weisungsrecht Grenzen gesetzt. Andererseits muss es für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Weisung geben, weil es unmöglich ist, jedes Detail im Vertrag und noch dazu im Vorhinein zu regeln.
Gerade auch die Weisungsgebundenheit ist ein Merkmal des Arbeitsverhältnisses und zeigt, dass der Arbeitnehmer eben nicht selbstbestimmt, sondern fremdbestimmt handelt. Dies unterscheidet ihn vom selbstständigen Unternehmer.
Das Weisungsrecht ist gesetzlich in § 106 Gewerbeordnung und in § 315 BGB geregelt. Nach § 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Nach § 305 BGB muss eine Weisung des Arbeitgebers, mit der er ja sein Leistungsverlangen gegenüber dem Arbeitnehmer konkretisiert, nach billigem Ermessen erfolgen.
D.h. die Weisung muss sich am Arbeitsvertrag/Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung orientieren und muss für den Arbeitnehmer zumutbar sein. Eine Weisung aus reiner Willkür und ohne jeden Grund ist beispielsweise nicht zumutbar.
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